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BGH·5 StR 18/15·25.02.2015

Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verneinung eines Strafmilderungsgrundes nach § 46b StGB/§ 31 BtMG, obwohl er zuvor Hinweise gegeben hatte. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Vorschriften an das laufende Strafverfahren anknüpfen. Erst mit der erstmaligen Ermittlung als Beschuldigter beginnt der Anspruch auf Strafmilderung; frühere Hinweise begründen ihn nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; kein Anspruch auf Strafmilderung, da Hinweise vor erstmaliger Ermittlungen als Beschuldigter gegeben wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anwendungsbereich des Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG knüpft an das aktuelle Strafverfahren an; dessen Beginn bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Anspruch auf Strafmilderung.

2

Der Anspruch auf Strafmilderung nach den genannten Vorschriften tritt erst ein, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird.

3

Hinweise, die vor dem Eintritt des Beschuldigtenstatus gegeben werden, begründen regelmäßig keinen Anspruch auf die Strafmilderung nach § 46b StGB/§ 31 BtMG.

4

Eine Auslegung, die auch vorverfahrenliche Hinweise unabhängig vom Beschuldigtenstatus belohnt, steht im Widerspruch zur Systematik der Vorschriften und würde Informanten ermöglichen, sich einen nicht vorgesehenen Vorteil anzuhäufen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 31 S 1 Nr 1 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 29. September 2014, Az: II KLs 8/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte "die letzten konkreten Hinweise zu Ostern 2013" - 31. März/1. April 2013 - gegeben (UA S. 11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 (UA S. 72) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch-Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - 5 StR 597/14). Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art "Bonusheft" anlegen könnte (UA S. 74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht "Täter" im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.

Sander Dölp König

Berger Bellay