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BGH·5 StR 15/24·24.04.2024

Revision verworfen; Einziehung von Wertersatz auf 8.655 € beschränkt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung von Wertersatz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber auf Grund der Revisionsrechtfertigung eine Maßgabe vor und beschränkt die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten auf 8.655 Euro; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt. Die Nachprüfung ergab sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Wertersatz auf 8.655 € beschränkt, weitergehende Anordnung entfällt, Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ergibt die Revisionsprüfung, dass eine Vollstreckungs- oder Einziehungsanordnung in der Höhe nicht gerechtfertigt ist, kann das Revisionsgericht das Urteil mit der Maßgabe abändern und den Betrag entsprechend beschränken.

3

Das Revisionsgericht kann die Anordnung der Einziehung von Wertersatz im Umfang der Revisionsrechtfertigung aufheben, während der übrige Teil des Urteils unangefochten bleibt.

4

Der Unterliegende hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 4. September 2023, Az: 3 KLs 3/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten lediglich in Höhe von 8.655 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch