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BGH·3 StR 270/25·20.08.2025

Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlenden Härteausgleichs

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Entscheidung über die Gesamtstrafe des Angeklagten K. auf, lässt jedoch die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über den Härteausgleich an eine andere Strafkammer zurück. Die übrigen Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Die Einziehungsformel des Landgerichts beanstandet der Senat nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten K. hinsichtlich der Gesamtstrafe teilweise stattgegeben; Zurückverweisung zur neuer Entscheidung über den Härteausgleich; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist zu prüfen und gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen, wenn durch Wegfall einer Zäsur (z. B. Einbeziehung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe) die konkret zu verbüßende Strafdauer steigt.

2

Fehlt eine tragfähige Begründung für den Verzicht auf einen erforderlichen Härteausgleich, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung an das Tatgericht; die tatgerichtlichen Feststellungen bleiben unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Der Bundesgerichtshof kann den dem Tatgericht vorbehaltenen Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung nicht selbst vornehmen, sondern muss die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückverweisen.

4

Eine an den Wortlaut des § 73c StGB angelehnte Urteilsformel wie 'Einziehung des Wertes des Taterlangten' ist nicht rechtsfehlerhaft und bedarf keiner Änderung in Richtung 'Wertes von Taterträgen', sofern sie klar und nicht missverständlich ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. November 2024, Az: 1 KLs 61/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. November 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten Ka. werden verworfen.

3. Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten Ka. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte gesamtschuldnerisch „die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 3.000,00 €“ angeordnet. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es ebenso wie dasjenige des Angeklagten Ka. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen, wie in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, den Schuldspruch. Die Bemessung der für die Tat verhängten Strafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Indes kann die für den Angeklagten K. nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht einen in Bedacht zu nehmenden Härteausgleich mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt hat.

3

Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Angeklagte K. wurde nach der hier geahndeten Tat vom 26. Oktober 2020 zunächst am 4. April 2022 zu einer zwischenzeitlich bereits vollstreckten Geldstrafe und am 9. August 2023 wegen einer Tat vom 8. November 2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wie das Landgericht zutreffend bedacht hat, hat mit der Geldstrafe aus dem Urteil, das der hiesigen Tat als nächstes folgte, wegen deren Vollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe gebildet werden können, sondern sind die beiden Freiheitsstrafen zusammenzuführen gewesen. Allerdings hat der Wegfall der an sich gegebenen Zäsur zur Folge, dass sich die konkret zu verbüßende Strafdauer erhöht, weil in die Gesamtstrafe neben der vom Landgericht ausgesprochenen eine bislang zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe einbezogen ist. Dass dem Angeklagten somit der Vorteil der Strafaussetzung genommen worden ist, der ihm bei Einbeziehung der Geldstrafe erhalten geblieben wäre, ist im Wege eines Härteausgleichs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1994 – 2 StR 740/93, BeckRS 1994, 2038; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 3 f.; vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4).

4

Entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Härteausgleich, der im Rahmen der dem Tatgericht vorbehaltenen Gesamtstrafenbildung zu gewähren ist, nicht selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4; vom 5. Juni 2018 – 5 StR 98/18, juris; insoweit überholt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 5 f.). Die Sache bedarf insoweit einer neuen tatgerichtlichen Entscheidung. Davon bleiben die zugrunde liegenden Feststellungen unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass statt der Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ diejenige „des Wertes von Taterträgen“ anzuordnen ist, ist nicht nachzukommen. Zwar entspricht die vom Generalbundesanwalt beantragte Formulierung der sich an der Gesetzesüberschrift des § 73c StGB orientierenden Üblichkeit. Allerdings ist die vom Landgericht gewählte, an den Gesetzeswortlaut des § 73c Satz 1 StGB angelehnte Urteilsformel weder rechtsfehlerhaft noch missverständlich (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 5 StR 15/24, juris; vom 30. April 2024 – 3 StR 29/24, juris Rn. 1).

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