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BGH·5 ARs 55/22·17.01.2023

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§23 ff. EGGVG als unstatthaft zurückgewiesen

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtAllgemeines VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim OLG Celle die Überprüfung eines Verfahrens nach §§23–27 EGGVG; das OLG stellte Prozessunfähigkeit fest und gab an, die Anträge nicht weiter zu verfolgen. Daraufhin stellte sie beim BGH einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der BGH wies den Antrag als unstatthaft zurück, weil nach §29 Abs.1 EGGVG eine Rechtsbeschwerde nur dann zum BGH eröffnet ist, wenn das OLG sie im ersten Rechtszug durch einen Beschluss zugelassen hat, ein solcher Beschluss fehlt. Das Gesetz sieht keine Nichtzulassungsbeschwerde vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unstatthaft verworfen, da kein Beschluss und keine Zulassung durch das OLG vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie im ersten Rechtszug durch ausdrückliche Zulassungsentscheidung eröffnet hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

2

Fehlt ein Beschluss des Oberlandesgerichts und damit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist ein unmittelbarer Zulassungsantrag beim Bundesgerichtshof unzulässig.

3

Das EGGVG sieht keine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor; gegen das Ausbleiben einer Zulassungsentscheidung besteht daher kein gesondertes Rechtsmittel zum BGH.

4

Die Feststellung der Prozessunfähigkeit durch das Oberlandesgericht ersetzt keine Beschlussfassung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründet keine Zulässigkeit eines Zulassungsantrags beim BGH.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 bis § 27 EGGVG§ 23 ff. EGGVG§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 11. August 2022, Az: 16 VA 30/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Juli 2022 bei dem Oberlandesgericht Celle „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des Landgerichts Verden (3 Qs 42 - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens, Justizverwaltungsaktes u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abgelehnten Justizverwaltungsaktes u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können.

2

Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 11. August 2022 festgehalten, dass von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des Landgerichts Verden nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entscheidungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen.

3

Mit Schreiben vom 20. September 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. September 2022, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom 11. August 2022“, der ihr am 15. September 2022 zugegangen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entscheidung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben.

4

2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlerWerner
MosbacherResch