Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§23 ff. EGGVG verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Erhebung der öffentlichen Klage; das Oberlandesgericht wies ihren Antrag als unzulässig zurück und erklärte, weitere Eingaben ohne neue Gesichtspunkte als Gegenvorstellung nicht zu bescheiden. Daraufhin beantragte sie beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der BGH wies den Zulassungsantrag als unzulässig zurück, weil nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das OLG sie im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Das Gesetz kennt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; § 29 Abs. 1 EGGVG verlangt ausdrückliche Zulassung durch das OLG
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie im angefochtenen Beschluss gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG ausdrücklich zugelassen hat.
Gegen die Versagung einer Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das EGGVG keine Nichtzulassungsbeschwerde vor; ein unmittelbarer Zulassungsantrag beim Bundesgerichtshof ist in diesem Fall unzulässig.
Gerichtliche Eingaben, die keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthalten, kann das Gericht als Gegenvorstellung behandeln und unbeschieden lassen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 24. April 2023, Az: 2 VAs 3/23
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage. Den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. März 2023 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. April 2023 als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass es weitere Eingaben der Antragstellerin in der betreffenden Sache, die keine neuen Gesichtspunkte enthielten, als Gegenvorstellung behandeln und nicht bescheiden werde. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an den Bundesgerichtshof beantragt, hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21). Dies ist nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 ARs 55/22).
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