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BGH·5 ARs 34/22·27.09.2022

Antwortbeschluss zur Senatsanfrage des 4. Strafsenats: Bedingter Vorsatz bei versuchter Tötung durch Unterlassen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVorsatz und UnterlassenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat beantwortet die Anfrage des 4. Strafsenats zur Frage des bedingten Vorsatzes bei versuchter Tötung durch Unterlassen. Er tritt von eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an. Damit wird die vom 4. Strafsenat vertretene Auffassung bestätigt.

Ausgang: Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats an und gibt damit von eigener entgegenstehender Rechtsprechung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und dessen Eintritt zumindest billigend in Kauf nimmt.

2

Bei Unterlassen ist bedingter Vorsatz nur dann anzunehmen, wenn eine zur Erfolgsabwendung bestehende Garantenstellung vorliegt und der Täter den Erfolgseintritt trotz dieser Pflicht billigend in Kauf nimmt.

3

Die Versuchsstrafbarkeit durch Unterlassen erfordert, dass das Unterlassen kausal für den noch eintretenden Erfolg ist und die Garantenpflicht ein aktives Eingreifen zur Erfolgverhinderung geboten hätte.

4

Ein Senat kann in einem Antwortbeschluss von eigener bisheriger, entgegenstehender Rechtsprechung absehen und sich der Rechtsauffassung eines anfragenden Senats anschließen, um die Rechtsprechung zu vereinheitlichen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 Abs 1 StGB§ 211 StGB§ 132 Abs 3 S 1 GVG§ 132 Abs 3 S 3 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss

Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner