Bedingter Tötungsvorsatz bei Mordversuch durch Unterlassen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Heilbronn wegen versuchten Mordes durch Unterlassen. Zentrale Frage war, welcher Vorsatz hinsichtlich der hypothetischen Kausalität erforderlich ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO) und bestätigt die tragfähigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Maßgeblich ist, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen als unbegründet verworfen; Feststellungen zur subjektiven Tatseite bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikten genügt für den bedingten Tötungsvorsatz hinsichtlich der hypothetischen Kausalität, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält.
Ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen versuchten Mordes durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite voraus; solche Feststellungen sind revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung des dolus eventualis in Unterlassungsfällen ist die kognitive Einstellung des Täters zur hypothetischen Kausalität – insbesondere seine Vorstellung von der Möglichkeit eines Rettungserfolgs – maßgeblich zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Januar 2021, Az: 1 Ks 27 Js 14881/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionskläger A. und B. sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind tragfähig.
Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der Tatentschluss in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. Anfragebeschluss des Senats vom 9. März 2022). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. September 2022 (5 ARs 34/22) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, BGHSt 62, 223) nicht festhält.
Quentin Bartel Sturm Rommel Weinland