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BGH·5 ARs 14/25·21.10.2025

Rechtsbeschwerde verworfen: Nichtzulassung im angefochtenen Beschluss (§ 29 EGGVG)

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet Rechtsbeschwerde gegen einen Kammergerichts‑Beschluss. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und Schweigen als Nichtzulassung gilt. Eine Anfechtung ist grundsätzlich ausgeschlossen; ein Ausnahmetatbestand wurde nicht dargelegt. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil im angefochtenen Beschluss die Zulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

2

Schweigen des angefochtenen Gerichts hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt als Nichtzulassung.

3

Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unanfechtbar; für eine Ausnahme bedarf es eines gesondert darlegten und nachweisbaren Ausnahmetatbestands.

4

Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Darlegungs- und Substantiierungsverpflichtung für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2025, Az: 6 VAs 10/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeKöhler