Rechtsbeschwerde verworfen: Nichtzulassung im angefochtenen Beschluss (§ 29 EGGVG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet Rechtsbeschwerde gegen einen Kammergerichts‑Beschluss. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und Schweigen als Nichtzulassung gilt. Eine Anfechtung ist grundsätzlich ausgeschlossen; ein Ausnahmetatbestand wurde nicht dargelegt. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil im angefochtenen Beschluss die Zulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Schweigen des angefochtenen Gerichts hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt als Nichtzulassung.
Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unanfechtbar; für eine Ausnahme bedarf es eines gesondert darlegten und nachweisbaren Ausnahmetatbestands.
Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Darlegungs- und Substantiierungsverpflichtung für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2025, Az: 6 VAs 10/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).
| Cirener | Mosbacher | von Häfen | |||
| Gericke | Köhler |