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BGH·5 ARs 13/25·24.03.2026

Rechtsbeschwerde verworfen mangels Zulassung nach §29 Abs.1 EGGVG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Hamm eingelegt. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde zulässig ist, obwohl die Vorinstanz nicht ausdrücklich zugelassen hat. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig: Schweigen der Vorinstanz gilt nach §29 Abs.1 EGGVG als Nichtzulassung und ein darzulegender Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Vorinstanz die Zulassung nicht erklärt; Schweigen gilt nach §29 Abs.1 EGGVG als Nichtzulassung.

2

Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz ist grundsätzlich unanfechtbar; zur Durchbrechung dieser Unanfechtbarkeit ist ein konkret zu belegender Ausnahmetatbestand erforderlich.

3

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 21. August 2025, Az: III-4 VAs 86/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).

CirenerMosbacherResch
GerickeKöhler