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BGH·5 ARs 1/20·06.02.2020

Verjährungsbeginn bei Fälligkeitsdelikten – Abweichung vom Unterlassungsgrundsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerjährungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH (Beschluss 5 ARs 1/20) schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden 1. Strafsenats an und hält entgegenstehende Rechtsprechung nicht fest. Er stellt fest, dass die besondere Struktur bestimmter Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ eine Abweichung vom sonstigen Grundsatz rechtfertigt, wonach die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt. Der Grundsatz bleibt ansonsten grundsätzlich gültig.

Ausgang: Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden 1. Strafsenats an und erklärt, dass bei Fälligkeitsdelikten von dem Grundsatz für Unterlassungsdelikte abgewichen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestände mit der Struktur von ‚Fälligkeitsdelikten‘ rechtfertigen eine abweichende Behandlung des Beginns der Verjährung gegenüber dem Grundsatz für echte Unterlassungsdelikte.

2

Der Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt, bleibt grundsätzlich zutreffend, ist jedoch nicht uneingeschränkt anzuwenden.

3

Bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns ist die konkrete Struktur des Tatbestands maßgeblich zu berücksichtigen; besondere Tatbestandsmerkmale können zu einer früheren oder abweichenden Verjährungsbewertung führen.

4

Ein Bundesgerichtshofssenat kann sich der Rechtsauffassung eines anfragenden Senats anschließen und entgegenstehende Rechtsprechung nicht weiter aufrechterhalten, wenn die vorgelegten Erwägungen dies rechtfertigen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78§ 266a

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

nachgehend BGH, 1. September 2020, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

Tenor

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

Sander Schneider König Berger Mosbacher