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BGH·5 StR 41/20·17.03.2021

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

StrafrechtVermögensdelikteStrafzumessung/GesamtstrafenbildungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten und Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Dresden werden verworfen; die Revision des Angeklagten C. wurde insoweit präzisiert, dass er in sechs Fällen der Beihilfe zu § 266a StGB, in zwei Fällen zugleich der Beihilfe zum Betrug, schuldig ist. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, da der Vorwurf bereits in der Anklage enthalten war. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wurde nicht vorgenommen, ohne dass daraus ein für den Angeklagten nachteiliger Verstoß folgt; Verjährungsfristen waren durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten und Einziehungsbeteiligten verworfen; Schuldspruch des Angekl. C. klarstellend geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, wenn der abgeurteilte Tatvorwurf bereits in der Anklageschrift enthalten ist.

2

Die Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse hemmt den Lauf der Verjährungsfristen auch für nachfolgend abgeurteilte Taten.

3

Unterlässt das Tatgericht aus Anlass einer späteren Gesamtstrafenbildung erforderliche Feststellungen infolge falscher Rechtsauffassung der Vorinstanz, kann der Revisionssenat einen Nachteil des Angeklagten ausschließen, wenn die Feststellungen — etwa wegen Zäsurwirkungen — zu einer nicht günstigeren Gesamtstrafenbildung geführt hätten.

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Es ist zulässig, im Tenor gleichartige Tateinheit nicht in unübersichtlicher Form darzustellen; notwendige Klarstellungen des Schuldspruchs können ergänzend erfolgen, um die Verständlichkeit des Tenors zu wahren.

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB§ 266a StGB§ 265 Abs. 1 StPO§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 11. Juli 2019, Az: 117 Js 39543/17 - 5 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2019 werden verworfen, diejenige des Angeklagten C. mit der Maßgabe, dass er in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der durch den Angeklagten C. gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, weil der abgeurteilte Vorwurf der Beihilfe zum Betrug bereits in der Anklageschrift enthalten war.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war hinsichtlich des Angeklagten C. klarzustellen; der Senat hat dabei davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen, weil dieser dadurch unübersichtlich und unverständlich würde (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494).

3. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die frühere - erst nach dem angefochtenen Urteil geänderte (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 1 StR 58/19, NJW 2020, 3469, 3470; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung betreffend den Angeklagten C. von vornherein abgelehnt und daher die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten nach § 266a StGB nicht vor den früheren Urteilen beendet gewesen seien. Das trifft zwar nach der neueren Rechtsprechung nicht zu. Der Senat kann aber ausschließen, dass der Angeklagte C. durch das Unterlassen einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass eine solche aufgrund Zäsurwirkungen zur Bildung zweier oder gar dreier Gesamtfreiheitsstrafen statt einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232). Bei dieser Sachlage wäre auch ein Härteausgleich nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 5 StR 414/20).

Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechungsänderung war keine der abgeurteilten Taten verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfristen durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Dresden und des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2013, 17. Dezember 2013 und 4. September 2017 rechtzeitig unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Gericke Berger Köhler Resch von Häfen