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BGH·5 AR (Vs) 64/19·04.02.2020

Richterablehnung: Befangenheitsgesuch mit Gegenvorstellung nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft als unzulässig ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Bundesrichter und weist die Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss zurück. Das Gericht stellt klar, dass Ablehnungsgesuche nur gegen zukünftige Mitwirkung und nur bis zur Erlassung eines Beschlusses zulässig sind. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen beleben das Ablehnungsrecht nicht wieder und führen nicht zur Selbstkorrektur; ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs scheitert, da die Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG unzulässig ist.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es sich gegen die Mitwirkung an einer bereits ergangenen Entscheidung richtet; bei Entscheidungen im Beschlusswege ist das Ablehnungsrecht nur bis zur Erlassung der Entscheidung geltend zu machen.

2

Eine formlose Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist kein rechtsmittelähnliches Institut und kann das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben lassen; eine Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter im Verfahren über die Gegenvorstellung ist ausgeschlossen.

3

Die Gegenvorstellung rechtfertigt keine Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Verwerfungsentscheidung; auch ein als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vorgebrachtes Begehren bleibt erfolglos, wenn die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulassung nach §29 EGGVG unzulässig ist.

4

Ist eine Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Ausgangsgericht unzulässig, besteht keine gesetzliche Möglichkeit einer nachträglichen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 S 2 StPO§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 33a StPO§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Oktober 2019, Az: 5 AR (Vs) 64/19, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 23. Juli 2019, Az: III-1 VAs 28/19

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher und Köhler wird als unzulässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat dieser „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss erhoben sowie die hieran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie auf die beabsichtigte Zurückweisung nicht hingewiesen und den Verwerfungsbeschluss nicht nachvollziehbar begründet hätten.

2

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, NStZ 2007, 709; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 6. August 1997 - 3 StR 337/96; vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; vom 23. Februar 2017 - 5 ARs 54/16; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 25 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 25 Rn. 11).

3

Hieran ändert die vom Betroffenen zugleich mit dem Ablehnungsgesuch erhobene Gegenvorstellung nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen (BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 86).

4

2. Die - nicht fristgebundene - Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Auch als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hätte sie keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Rechtsbeschwerde des Antragstellers schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8). Die vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Frage der ausnahmsweisen nachträglichen Zulassung der (Rechts-)Beschwerde durch das Ausgangsgericht als eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit (vgl. MüKo-StPO/Ellbogen, § 29 EGGVG Rn. 3).

5

3. Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

SanderKönigMosbacher
SchneiderBerger