Themis
Anmelden
BGH·2 ARs 134/11·05.05.2011

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig. Er legt aus, dass das Schweigen des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung als Nichtzulassung zu werten ist. Eine solche Nichtzulassung ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das OLG die Zulassung nicht erteilt (Schweigen = Nichtzulassung) und diese Nichtzulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Schweigen des Gerichts zur Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist als Nichtzulassung zu werten.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn das angefochtene Urteil oder der Beschluss die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich erteilt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG von Amts wegen zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung oder bleibt die Frage unbeantwortet, begründet dies keine Zulassung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 29 Abs 2 GVGEG§ 29 Abs. 1 EGGVG§ 29 Abs. 2 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

FischerKrehl
Berger