Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte gegen einen Beschluss des OLG Hamm Rechtsbeschwerde ein, obwohl das OLG die Zulassung nach §29 EGGVG nicht erteilte. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unstatthaft und verwirft sie als unzulässig; er hat die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Vermeidung weiterer offensichtlich unstatthafter Eingaben wird der Senat solche Beschwerden künftig nicht mehr bescheiden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Zulassung durch das Oberlandesgericht nach §29 EGGVG vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist nur statthaft, wenn das jeweilige Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nach den Vorschriften des EGGVG zugelassen hat.
Fehlt die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft und kann vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen werden.
Der Bundesgerichtshof ist nicht verpflichtet, wiederholt eingereichte offensichtlich unstatthafte Rechtsbeschwerden inhaltlich zu bescheiden; er kann solche Eingaben ohne weitere Sachprüfung abweisen, um seine Arbeitskapazitäten zu schonen.
Bei Verwerfung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde kann das Gericht der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 24. November 2016, Az: III-1 VAs 135/16
nachgehend BGH, 23. Februar 2017, Az: 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-1 VAs 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. November 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen.
Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind.
Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin - ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 - und vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08).
| Mutzbauer | Schneider | Mosbacher | |||
| Sander | Berger |