Themis
Anmelden
BGH·4 StR 9/24·10.04.2024

Sexueller Missbrauch bzw. Misshandlung von Schutzbefohlenen nach Tod der Mutter der Nebenklägerin

StrafrechtSexualstrafrechtSchutzbefohlenenstraftatenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zahlreichen Fällen verurteilt; seine Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitig war, ob die Tatvariante des §174 Abs.1 Nr.3 StGB nach dem Tod der Mutter noch greift. Der Senat stützte die Verurteilung auf andere einschlägige Tatvarianten und sah keine Verteidigungsbeeinträchtigung durch die Umqualifizierung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Ehe; die Eigenschaft, Abkömmling des (nunmehr verstorbenen) Ehegatten zu sein, fällt damit für die Dauer danach weg und kann Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Gesetzesvariante entfallen lassen.

2

Ergibt sich, dass eine besondere Tatvariante (z.B. § 174 Abs.1 Nr.3 StGB a.F.) aufgrund des Lebenssachverhalts nicht mehr zutrifft, kann die Verurteilung mangels Lücken in den Feststellungen auf eine andere, tatbestandlich passende Variante gestützt werden.

3

Die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen kann auf die Tatvariante gestützt werden, die neben Anvertrautsein die Ausnutzung einer Abhängigkeit verlangt, wenn die Feststellungen belegen, dass der Täter seine sorge‑/erziehungsrechtliche Stellung zur Durchsetzung sexueller Handlungen mittels Verboten und Sanktionen ausnutzte.

4

Eine nachträgliche Umqualifizierung oder Stützung des Schuldspruchs auf eine andere Tatvariante ist zulässig, soweit ausschließbar ist, dass der Angeklagte hierdurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten wirksamer hätte vortragen oder sich verteidigen können.

Relevante Normen
§ 174 Abs 1 Nr 2 StGB vom 21.01.2015§ 174 Abs 1 Nr 3 StGB vom 21.01.2015§ 349 Abs. 2 StPO§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB§ Art. 103 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 1. September 2023, Az: II-13 KLs 4/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

3

Die Urteilsgründe tragen die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen auch nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin, obgleich deren Mutter und zugleich Ehegattin des Angeklagten wenige Monate zuvor am 11. Juni 2016 verstorben war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Bedenklich erscheint zwar, dass die Kammer angenommen hat, der Angeklagte habe auch durch die 26 festgestellten Tathandlungen in der Zeit vom Juni 2016 bis Juli 2018 den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I Nr. 2, S. 10) verwirklicht (UA S. 51). Die Norm in dieser Fassung stellte es unter anderem unter Strafe, wenn ein Täter sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die der leibliche Abkömmling seines Ehegatten ist, vornahm oder an sich von dieser Person vornehmen ließ.

Mit dem Tod ihrer Mutter war die Nebenklägerin indes kein Abkömmling der Ehegattin des Angeklagten mehr. Die Nebenklägerin war zwar weiterhin Abkömmling ihrer verstorbenen Mutter, ihre Mutter war zu den Tatzeitpunkten jedoch nicht mehr Ehegattin des Angeklagten. Die nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Lebenszeit geschlossene Ehe endete mit dem Tod der Ehefrau. […] Die Wortlautgrenze der Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB lässt eine erweiternde Auslegung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. dahin, dass auch die Abkömmlinge früherer Ehegatten erfasst sind, nicht zu. […]

Dieser Umstand gefährdet den Bestand des Schuldspruchs jedoch nicht. Die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen erfüllen die Voraussetzungen anderer Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 StGB in der nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 2015.“

4

Dem schließt sich der Senat an. Soweit nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin die nunmehr altersbedingt allein einschlägige Tatvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF neben dem Merkmal des „Anvertrautseins“ zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 4 StR 218/23 Rn. 2), tragen die zureichend beweiswürdigend belegten Feststellungen dieses Tatbestandsmerkmal. Nach den Urteilsausführungen wurde der Angeklagte mit dem Tod der Mutter der Nebenklägerin zu deren allein sorgeberechtigter Person. Seine sich hieraus ergebenden Erziehungs- und Einflussmöglichkeiten während des bis Juli 2018 fortbestehenden häuslichen Zusammenlebens nutzte der Angeklagte zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin aus, indem er Verbote und Sanktionen als Druckmittel einsetzte. Dieser Zusammenhang war sowohl dem Angeklagten als auch der Nebenklägerin bewusst, die sich zur Erzielung von Zugeständnissen des Angeklagten seinem Ansinnen fügte. § 265 StPO hindert nicht daran, den Schuldspruch auf diese Tatvariante zu stützen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz