BGH: Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs bei Sexualstraftaten an Kindern
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Zweibrücken wegen mehrfacher Sexualstraftaten an Kindern. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts drei Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die Feststellungen das Merkmal des Missbrauchs einer Abhängigkeit nicht zweifelsfrei belegten. Infolge der Teileinstellung wurde der Schuldspruch in den übrigen Fällen geändert; sonstige Rügen wurden verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Tatbeständen eingestellt, Schuldspruch in übrigen Punkten geändert bzw. ansonsten bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren in einzelnen Tatbeständen aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn die Urteilsfeststellungen das für eine Verurteilung erforderliche Beweisergebnis hinsichtlich wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht zweifelsfrei ergeben.
Bei Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Vertrauens- oder Betreuungsverhältnisses) muss das Vorliegen des Merkmals des Missbrauchs einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit für den relevanten Tatzeitpunkt hinreichend festgestellt sein; erstreckt sich der Tatzeitraum über das 16. Lebensjahr der Geschädigten hinaus, ist dieses Merkmal gesondert nachzuweisen.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche führt zum Wegfall der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen; die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben, wenn die verbleibenden Einzelstrafen eine gleichartige Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB rechtfertigen.
Die Revision ist im Umfang unbegründet, in dem das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt; offensichtliche Mängel in der Feststellung essentieller Tatbestandsmerkmale rechtfertigen hingegen eine Aufhebung und Teileinstellung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 9. Februar 2023, Az: 2 KLs 4144 Js 2066/20 jug (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Februar 2023 wird das vorbezeichnete Urteil
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die teilweise Verfahrenseinstellung erfolgt, weil den Feststellungen in den vorgenannten drei Fällen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen an der Geschädigten unter Missbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Nach den Urteilsgründen reicht der festgestellte Tatzeitraum in den vorbezeichneten drei Fällen über das 16. Lebensjahr der Geschädigten hinaus. Folglich war diese zu den jeweiligen Tatzeitpunkten möglicherweise schon älter als 16 Jahre. Die danach altersbedingt einschlägige Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt in der im Tatzeitraum geltenden Fassung neben dem Merkmal des „Anvertrautseins“ zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie zieht den Wegfall der für die Fälle 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Sie ist unverändert durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HS 1, Abs. 2 StGB) zu bilden. Angesichts dessen und der verbleibenden 12 Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bis zu zwei Jahren und neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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