Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wendet sich mit einer selbstverfassten Anhörungsrüge gegen den BGH-Beschluss vom 27. August 2025, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der Senat behandelt die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und verwirft sie als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO überschritten wurde. In der Sache wäre die Rüge ebenfalls unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und die Verwerfungsentscheidung keiner Begründung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge im Revisionsverfahren ist nach § 356a StPO zu beurteilen; diese spezielle Verfahrensvorschrift geht allgemeinen Regelungen vor.
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist beim Revisionsgericht eingeht.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung; das Fehlen näherer Ausführungen begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergeht oder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist; die bloße Nichtnachfolge von Vorbringen stellt keine Gehörsverletzung dar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. August 2025, Az: 4 StR 80/25, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 24. Juni 2024, Az: 21 Ks 1/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2025 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner von ihm selbst verfassten Anhörungsrüge vom 18. November 2025.
2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und wäre auch unbegründet.
a) Das Vorbringen des Verurteilten ist ungeachtet der Bezugnahme auf § 33a StPO als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu behandeln. Denn § 356a StPO ist die für das Revisionsverfahren speziellere Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, juris Rn. 6 mwN).
b) Die Rüge ist nicht fristgerecht erhoben. Der Verurteilte hat den Senatsbeschluss vom 27. August 2025 nach seinem eigenen Vorbringen am 6. November 2025 erhalten. Die Anhörungsrüge ist erst am 19. November 2025, mithin nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO, beim Revisionsgericht eingegangen.
c) Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
aa) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
bb) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass Vorbringen des Verurteilten übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – 3 StR 255/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteil vom 11. April 2019 – 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; Urteil vom 20. Januar 2015 – 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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