Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Strafverfahren wegen Brandstiftung: Rechtlicher Hinweis auf eine Verurteilung wegen Alleintäterschaft anstatt Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen Brandstiftung; die Anklage hatte Mittäterschaft gegen beide erhoben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten schließlich als Alleintäter und sprach den Mitangeklagten frei. Der BGH hob die Entscheidung auf, weil das Gericht die Änderung der Teilnahmeform nicht hinreichend gemäß §265 Abs.1 StPO angezeigt hat, und verwies die Sache zurück.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen Verletzung der Hinweispflicht nach §265 Abs.1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Ändert das Gericht im Urteil die vom Anklagevorwurf abweichende Form der Teilnahme, muss es den Angeschuldigten nach § 265 Abs. 1 StPO vorab darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Anpassung seiner Verteidigung geben.
Die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft an Stelle der in der Anklage genannten Mittäterschaft.
Unterbleibt der erforderliche Hinweis verletzt dies das rechtliche Gehör; ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung.
Ändert sich durch die Verfahrensentwicklung die Beteiligtenkonstellation (z. B. nur noch ein Erwachsener als Angeklagter), ist die Sache gegebenenfalls an eine zuständige allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 23. Mai 2011, Az: II-6 KLs 242 Js 414/09 - 19/09
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.
1. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. Juli 2009 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte R. , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die Jugendkammer den Angeklagten R. wegen in Alleintäterschaft begangener Brandstiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach.
Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; Beschluss vom 17. Mai 1990 – 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
2. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Ernemann Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauerbefindet sich im Urlaubund ist daher gehindertzu unterschreiben. Ernemann Quentin