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BGH·2 StR 150/13·30.07.2013

Strafverfahren wegen Erpressung: Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Alleintäterschaft nach Anklage von Mittäterschaft; Vermögensschaden bei Erwirkung der Überlassung von Betäubungsmitteln

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war in der Anklage wegen Erpressung in Mittäterschaftes verzeichnet; das Landgericht verurteilte ihn jedoch in sechs Fällen als Alleintäter, ohne ihn hierüber vorher zu belehren. Der BGH hob diese Verurteilungen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Eine Verurteilung in einem Raubfall blieb bestehen. Das Gericht bemängelte zudem unzureichende Feststellungen zu Nötigungsmitteln und zum Vermögensschaden durch den Verlust illegaler Betäubungsmittel.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilungen in sechs Erpressungsfällen aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Urteil erheblich von der zugelassenen Anklage ab (z. B. Verurteilung als Alleintäter trotz Anklage wegen Mittäterschaft), ist dies nur zulässig, wenn der Angeklagte zuvor in zumutbarer Weise hierüber informiert wurde; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO vor, der aufhebungsrelevant ist.

2

Zur Verurteilung wegen Erpressung sind hinreichend bestimmte Feststellungen über Art der angewandten Nötigungsmittel und deren kausalen Zusammenhang mit der Vermögensverfügung erforderlich.

3

Ob der Verlust des illegalen Besitzes an Betäubungsmitteln einen vom Recht anerkannten Vermögensschaden im Sinne des § 253 StGB darstellt, ist nicht offensichtlich und bedarf einer gesonderten, vertieften rechtlichen und tatsächlichen Prüfung.

4

Das Urteil muss die Anklageschrift inhaltlich erschöpfen; nicht entschiedene oder eingestellte angeklagte Taten sind bei Rechtskraft- und Revisionsfragen zu berücksichtigen und können eine neue Verhandlung erforderlich machen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 StGB§ 25 Abs 2 StGB§ 253 StGB§ 265 Abs 1 StPO§ 338 StPO§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 6. Dezember 2012, Az: 950 Js 16278/12 - 1 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen verurteilt worden ist (Fälle II. 2.-7. der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist begründet. Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vom 2. November 2011 vorgeworfen worden, er habe sich der Erpressung in 10 Fällen jeweils in mittäterschaftlicher Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen als Alleintäter, ohne dass er auf diese Änderung zuvor hingewiesen wurde. Das war rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1990 – 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105; Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 651/11, StV 2012, 710); das Beruhen der Verurteilung in diesen sechs Fällen auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen. Dies führt zur Aufhebung in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2

2. Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage ist entgegen dem Revisionsvorbringen gegeben. Die Verurteilung wegen Raubs in Fall II. 1. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben.

3

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zu den Taten II. 2.-7. die Verurteilung wegen Erpressung nicht tragen. Es fehlt durchweg bereits an hinreichend genauen Feststellungen der Nötigungsmittel. Soweit das Landgericht Drohungen angenommen hat, bleibt deren genauer Inhalt unklar; auch die Kausalität der Drohung für die jeweilige Übergabe gewünschter Mengen von Marihuana ist nicht hinreichend dargetan.

4

Selbst wenn eine Nötigung festgestellt würde, wäre im Übrigen das Merkmal des Vermögensschadens genauer zu prüfen. Dass der Verlust des illegalen Besitzes an Betäubungsmitteln ein vom Recht anerkannter Vermögensschaden ist, ist jedenfalls nicht unbestritten (vgl. etwa Hillenkamp in Festschrift für Achenbach, 2011, S. 1989 ff.; Fischer, StGB 60. Aufl. § 253 Rn. 13a mwN).

5

Schließlich hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil die Anklageschrift vom 2. November 2011 nicht erschöpft. Von den zehn angeklagten Erpressungstaten sind drei Fälle eingestellt (Ziffer 1., 9. und 10.) und sechs abgeurteilt worden; ein Fall ist daher beim Landgericht anhängig geblieben.

FischerEschelbachZeng
SchmittOtt