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BGH·4 StR 612/14·25.03.2015

Schwere räuberische Erpressung: Einsatz einer nicht geladenen Gasdruckpistole bei einem Raubüberfall; Konkurrenzverhältnis zum Versuch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtRaub- und ErpressungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte überfiel eine Sparkassenfiliale und setzte dabei eine als schussbereit angenommene CO2-Gasdruckpistole ein, die tatsächlich nicht geladen war. Streitgegenstand war, ob neben der vollendeten schweren räuberischen Erpressung ein tateinheitlicher Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung besteht. Der BGH hebt den tateinheitlichen Versuch auf und bestätigt den verbleibenden Schuldspruch als schwere räuberische Erpressung, da bei einseitigem Angriff der Versuch hinter der Vollendung zurücktritt. Die Strafe bleibt unberührt, weil das Landgericht den Strafrahmen unabhängig von der fälschlich angenommenen Tateinheit bemessen hatte.

Ausgang: Revision führt zur Streichung des tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung; übriger Schuldspruch und Strafe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Angriffen, die sich nur gegen ein Opfer richten, tritt die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) zurück.

2

Dies gilt entsprechend im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB; ein tateinheitlich angenommener Versuch der besonders schweren Tat ist dann zurückzunehmen.

3

Kann durch die Korrektur des Schuldspruchs eine niedrigere Strafe nicht festgestellt werden, weil das Tatgericht den Strafrahmen unabhängig von der fälschlich angenommenen Tateinheit bemessen hat, bleibt der Strafausspruch bestehen.

4

Die Verwendung eines bedrohlich wirkenden Gegenstands kann zur Qualifikation als schwere räuberische Erpressung führen, auch wenn der Gegenstand objektiv nicht schussbereit war, soweit die Umstände beim Opfer eine Wahrnehmung von Gefahr begründen und der Täter in diesem Bewusstsein gehandelt hat.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB§ 255 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 10. September 2014, Az: 2 KLs 401 Js 229/14 - 26/14

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene C02-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.

3

Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

4

Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.

5

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

MutzbauerCierniakBender
RoggenbuckFranke