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BGH·1 StR 394/24·18.03.2025

Verhältnis zwischen dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und der vollendeten schweren räuberischen Erpressung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtRaub- und ErpressungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Versuch einer besonders schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass der tateinheitliche Versuch entfällt, weil dieser hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung (§250 Abs.1 Nr.1b StGB) zurücktritt. Das Mitführen eines Messers verwirklicht zudem §250 Abs.1 Nr.1a StGB, sodass der Strafausspruch unberührt bleibt; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision führt zur Abänderung des Schuldspruchs: tateinheitlicher Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung entfällt; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) tritt in Tateinheit hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) zurück.

2

Das Mitführen eines Messers verwirklicht den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und verdrängt damit einen tateinheitlich begangenen Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

3

Ist die konkurrenzrechtliche Würdigung fehlerhaft, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; der Strafausspruch bleibt jedoch unberührt, wenn der Richter bereits im zutreffenden oder einem strafschärfenden Rahmen geurteilt hat.

4

Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO nicht die teilweise Freistellung von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen.

Relevante Normen
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 255 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 1 StR 394/24, Beschluss

vorgehend LG Offenburg, 26. April 2024, Az: 2 KLs 309 Js 17473/22

nachgehend BGH, 18. März 2025, Az: 1 StR 394/24, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Der Rüge, das Landgericht habe seine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt, bleibt – ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Gespräch in der ausgesetzten Hauptverhandlung um ein Verständigungsgespräch im Sinne des § 257c StPO gehandelt hat – jedenfalls auch deshalb der Erfolg versagt, weil der Vorsitzende im Rahmen der – von den Verfahrensbeteiligten als vollständig und zutreffend bestätigten – Information über das in der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 geführte Verständigungsgespräch durch Wiedergabe der Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft inzident auch über das in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 geführte Gespräch und dessen Inhalt berichtet hat.

II.

3

Die auf die Sachrüge gebotene vollständige Überprüfung führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

4

1. Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte zusammen mit den Mitangeklagten S. und V. einen Raubüberfall auf ein Wettbüro. Während der Angeklagte vom Zeugen K. die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes verlangte, richtete V. eine Spielzeugpistole als Drohmittel nach oben und auch auf den Geschädigten K. , der diese als scharfe Schusswaffe ansah. S. hielt währenddessen ein Messer zumindest kurze Zeit offen vor seinen Körper, was der Zeuge K. jedoch nicht bemerkte.

5

2. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erweist sich aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten zutreffenden Gründen als unzutreffend. Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 612/14 mwN). Zusätzlich haben die Angeklagten – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – durch das Mitführen des Messers den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, hinter dem der Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04). Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen.

6

3. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dann wäre bei der konkreten Strafzumessung anstelle der zurücktretenden versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls die tateinheitliche Verwirklichung von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.

7

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerBär