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BGH·4 StR 579/17·09.05.2018

Verspätete Ablehnung von Revisionsrichtern im Strafverfahren: Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit der Anhörungsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung § 63 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte legte nach Verwerfung ihrer Revision durch Beschluss ein Ablehnungsgesuch (1.4.) und eine Anhörungsrüge (5.4.) gegen am Beschluss beteiligte Richter vor. Das Ablehnungsgesuch wird als verspätet und damit unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder verwertert wurde. Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als verspätet unzulässig verworfen; Anhörungsrüge in der Sache zurückgewiesen, Kostenentscheidung entsprechend § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist unzulässig, wenn es erst nach Erlass einer außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Beschlussentscheidung der Revisionsgerichtsbarkeit erhoben wird.

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient dem Revisionsgericht zur Selbstheilung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör durch erneute Sachprüfung und kann die Unzulässigkeit eines zuvor verspäteten Ablehnungsgesuchs nicht heilen.

3

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht bei seiner Beschlussentscheidung kein entscheidungserhebliches Vorbringen der betroffenen Partei übergangen und keinen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Partei nicht gehört worden ist.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann die Kostenentscheidung der zurückgewiesenen Partei nach entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 25 Abs 2 S 2 StPO§ 26a Abs 1 Nr 1 StPO§ 356a StPO§ 63 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. März 2018, Az: 4 StR 579/17, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2017, Az: 619 KLs 16/16

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom 1. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender und Dr. Feilcke wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 1. April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom 15. März 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 erhoben.

2

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416).

3

2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).

Sost-ScheibleCierniakFeilcke
RoggenbuckBender