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BGH·1 StR 666/17·04.12.2018

Entscheidung über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Revisionsrichter

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte reichte am 21.11.2018 ein Ablehnungsgesuch gegen an einem Senatsbeschluss beteiligte BGH-Richter ein. Streitpunkt war, ob ein Ablehnungsgesuch nach Entscheidung der Revision im Beschlusswege noch zulässig ist. Der BGH verwirft das Gesuch als verspätet und unzulässig, weil ein solches Gesuch nur bis zur Entscheidung statthaft ist. Die Unkenntnis des Verurteilten von einer früheren Zurückweisung ändert daran nichts.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als verspätet und nach §26a Abs.1 Nr.1 StPO unzulässig verworfen; Entscheidung im Beschlussweg bereits ergangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, ist ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung statthaft.

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Ein nach Erlass der Entscheidung vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ist verspätet und nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig.

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Die Unkenntnis des Antragstellers von einer bereits zuvor ergangenen Zurückweisung einer Anhörungsrüge oder eines Befangenheitsgesuchs rechtfertigt nicht die Heilung der Verspätung eines späteren Ablehnungsgesuchs.

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Die Unzulässigkeitsregelungen gelten auch, wenn das vorherige Verfahrensergebnis (z. B. Zurückweisung der Anhörungsrüge) dem Antragsteller nicht bekannt war; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 S 2 StPO§ 349 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. November 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschluss

vorgehend BGH, 20. September 2018, Az: 1 StR 666/17

vorgehend LG Bonn, 5. September 2017, Az: 29 KLs 1/16

nachgehend BGH, 23. Januar 2019, Az: 1 StR 666/17, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Telefax vom 21. November 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun geltend, die abgelehnten Richter seien nach Erhebung der Anhörungsrüge und der Anbringung des Befangenheitsgesuchs vom 10. Oktober 2018 „willkürlich untätig“ geblieben, was er näher ausführt.

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2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

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Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17, juris Rn. 2; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dies war hier am 20. September 2018 der Fall. Der Umstand, dass dem Verurteilten bei Anbringung seines Befangenheitsgesuchs vom 21. November 2018 nicht bekannt war, dass der Senat seine ebenfalls mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 10. Oktober 2018 bereits mit Beschluss vom 6. November 2018 zurückgewiesen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

RaumBellayPernice
JägerBär