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BGH·4 StR 570/14·11.03.2015

Besitz kinderpornografischer Schriften: Strafschärfende Berücksichtigung der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld wegen Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung ersichtlich ist. Er bestätigt, dass die Strafkammer die tatsächliche Wiedergabe eines realen sexuellen Geschehens strafschärfend berücksichtigen durfte und dies nicht generell gegen §46 Abs.3 StGB verstößt. Die spätere Änderung von §184c StGB berührt die Verurteilung im konkret heimlich hergestellten Video nicht, weil keine Einwilligung vorlag.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet verworfen; Verurteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann bei Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 S. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden, dass die dargestellten Aufnahmen ein tatsächlich stattgefundenes sexuelles Geschehen wiedergeben.

3

Eine derartige strafschärfende Würdigung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und ist unter den jeweils gegebenen Umständen zulässig.

4

Bei heimlicher Herstellung eines sexualisierten Videos fehlt die Einwilligung der abgebildeten Person; dies schließt eine die Strafbarkeit entfallende Einwilligungstatbestandsausnahme aus und berührt daher die Verurteilung nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 184b Abs 4 S 2 StGB vom 31.10.2008§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB§ 46 Abs. 3 StGB§ 184c Abs. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 18. Juli 2014, Az: 3 KLs 7/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen Videos nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).

Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 10) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.

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