BGH: Klarstellung des Schuldspruchs bei Kinderpornographie und Drittbesitzverschaffung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Der BGH änderte den Schuldspruch klarstellend dahingehend, dass in zwei Fällen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (nicht Verbreitung) vorliegt, und bestätigte Tatmehrheit (§53 StGB). Die übrigen Rügen der Revision wurden verworfen; die strafschärfende Würdigung realer Aufnahmen hielt rechtlicher Prüfung stand.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass der Schuldspruch zur Drittbesitzverschaffung in zwei Fällen klargestellt wurde; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zur Klarstellung abändern, wenn sich aus der Revisionsbegründung eine eindeutige Korrekturergänzung ergibt.
Stehen mehrere Taten in Tatmehrheit (§ 53 StGB), ist dies im Urteilstenor deutlich auszusprechen; eine unterbliebene Darstellung kann berichtigend zu erläutern sein.
Eine strafschärfende Berücksichtigung, dass kinderpornographische Aufnahmen ein reales Geschehen (und nicht nur ein wirklichkeitsnahes) darstellen, verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB, sofern die Gewichtung auf der konkreten Schwere der Rechtsgutsverletzung beruht.
Soweit die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; nur insoweit sind Änderungen vorzunehmen, als sie durch die Revisionsanträge bzw. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gestützt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 12. Dezember 2022, Az: 4 KLs 25/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2022 im Schuldspruch dahin abgeändert und klarstellend neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ „wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe jeweils der Drittbesitzverschaffung und nicht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften schuldig; weiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die beiden Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, und hat das Konkurrenzverhältnis in dem verkündeten Urteilstenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigt hat, dass die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches und nicht nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen zum Gegenstand hatten, lässt dies nicht besorgen, dass das Landgericht dies losgelöst von den konkreten Umständen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 366 f.). Das Landgericht hat vielmehr erkennbar auf die Schwere der konkreten Rechtsgutsverletzung abgestellt, die es nicht nur in dem erheblichen Gewicht der in dem Video festgehaltenen sexuellen Handlung, sondern auch darin gesehen hat, dass dieses ein reales Geschehen unter Beteiligung zweier Kinder zeigte. Die von der Revision beanstandete strafschärfende Erwägung begegnet daher unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 4 StR 570/14; Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).
Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin
| Quentin | Maatsch | Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | |||
| Bartel | Scheuß | Quentin |