BGH: Änderung der Einziehung – gesamtschuldnerische Haftung für Taterträge
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten rügten im Revisionsverfahren Einziehungsanordnungen des LG Münster. Der BGH änderte die Einziehung insoweit, dass für mehrere Taten gesamtschuldnerische Haftung wegen sukzessiver faktischer Mitverfügungsgewalt Dritter angeordnet wird; für einzelne einbehaltene Beträge bleibt eine Alleinhaftung bestehen. Eine Erhöhung zu Lasten des Angeklagten wurde durch § 358 Abs. 2 StPO verhindert; sonstige Rügen wurden verworfen.
Ausgang: Revisionen insoweit stattgegeben, dass Einziehungsanordnungen geändert wurden; die übrigen Revisionen wurden verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, wenn Dritte sukzessive faktische Mitverfügungsgewalt über die Beute erlangt haben.
Für von einer Täterin allein einbehaltene Beträge ist die Einziehung ausschließlich gegen diese allein anzuordnen.
Eine Erhöhung des einzuziehenden Betrags zugunsten der Allgemeinheit im Revisionsverfahren ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen.
Die Zäsurwirkung einer unerledigten früheren Verurteilung bleibt bestehen, auch wenn das Tatgericht die der Zäsur zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer im aktuellen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe bestehen lässt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 26. Juni 2024, Az: 10 KLs 11/22
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.
Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und/oder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen.
2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken:
Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292/25 mwN).
Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus.
3. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
| Quentin | Scheuß | Gödicke | |||
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