Revision verworfen: Zäsurwirkung und Gesamtstrafenbildung (§53 Abs.2 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein; zentral war die Behandlung der Zäsurwirkung früherer unerledigter Verurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung (§ 53 Abs. 2 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Selbst bei anderweitiger Zäsurberücksichtigung wäre kein günstigeres Gesamtstrafenbild erreicht worden; eine Annahme, das Ermessen nach § 56 Abs. 2 StGB sei zugunsten des Angeklagten ausgeübt worden, wurde nicht getroffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund einer Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Zäsurwirkung einer unerledigten früheren Verurteilung entfällt nicht allein dadurch, dass das frühere Tatgericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die zugrundeliegende Geldstrafe gesondert neben einer Freiheitsstrafe bestehen lässt.
Bei nachträglicher Bildung von Gesamtstrafen ist zu prüfen, ob die korrekte Berücksichtigung früherer Verurteilungen zu einem für den Angeklagten günstigeren Gesamtstrafenbild führt; führt sie dies nicht, begründet dies keinen Revisionsanspruch.
Die Unterstellung, das Strafgericht hätte sein Ermessen nach § 56 Abs. 2 StGB zugunsten einer Aussetzung der Vollstreckung ausgeübt, bedarf konkreter Anhaltspunkte und kann nicht pauschal angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 4. November 2024, Az: 8 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht verkannt hat, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier: des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 26. August 2020 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 4 StR 146/19 Rn. 32 mwN), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Bei Beachtung der Zäsurwirkung wäre neben einer aus den Einzelfreiheitsstrafen für die zwischen November 2018 und Juni 2020 begangenen Taten zu II.1. bis 3. der hiesigen Urteilsgründe (zwei Jahre und neun Monate, neun Monate und sechs Monate) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe und – bei diesbezüglicher Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – einer Gesamtgeldstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie aus einem weiteren Urteil desselben Amtsgerichts vom 15. Juli 2022, das Taten von 2018 und 2019 betraf, die Einzelstrafe im Fall II.4. der Urteilsgründe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) isoliert zu verhängen gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vollstreckung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können. Denn der Senat schließt angesichts der im Urteil strafschärfend herangezogenen Zumessungsgesichtspunkte sowie der zu § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB angeführten Erwägung, bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung hätte die dann „insgesamt zu verbüßende Freiheitsstrafe“ das für den Angeklagten größere Strafübel dargestellt, aus, dass die Strafkammer ihr durch § 56 Abs. 2 StGB eingeräumtes Ermessen so ausgeübt hätte.
Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke