Nebenklägerrevisionen verworfen: Unzulässigkeit bei Ziel auf andere Rechtsfolge
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger legten Revision gegen ein Mordurteil ein und rügten materielle Rechtsverstöße. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig (§349 i.V.m. §400 Abs.1 StPO), weil Nebenkläger nicht mit dem Ziel anfechten dürfen, eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen. Die Anträge suchten die Anerkennung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" und zielten damit lediglich auf einen erweiterten Schuldumfang. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Nebenkläger als unzulässig verworfen, weil sie auf die Herbeiführung einer anderen Rechtsfolge der Tat (erweiterten Schuldumfang) zielen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO i.V.m. § 349 StPO).
Eine vom Nebenkläger eingelegte Revision bedarf eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird.
Sucht die Revision nur die Feststellung eines erweiterten Schuldumfangs (etwa die Anerkennung eines weiteren Mordmerkmals), so ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; eine Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren entfällt, wenn dessen Revision ebenfalls erfolglos bleibt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 4. Juli 2024, Az: 55 Ks 15/24
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Juli 2024 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die – nur noch – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger.
1. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2024 – 2 StR 69/24 Rn. 3 mwN; vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsrechtfertigung der Nebenkläger soll mit den Rechtsmitteln die Annahme des vom Landgericht verneinten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erreicht werden. Da das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und das Tötungsdelikt zum Nachteil des Vaters der Nebenkläger daher als Mord beurteilt hat, zielen die Revisionen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit zutreffend ausgeführt hat, lediglich auf die Feststellung eines erweiterten Schuldumfangs, mithin allenfalls auf eine andere Rechtsfolge der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 4 StR 137/23; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN, Rn. 4 mwN).
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