Heimtückemord: Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von Arglosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein, mit dem das Mordmerkmal der Heimtücke verneint wurde. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig und weist ergänzend darauf hin, dass die Arglosigkeit zum Zeitpunkt des ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zu prüfen ist. Nach den Feststellungen war das Opfer nicht mehr arglos, weil es zuvor mit einem erheblichen Körperangriff rechnete; das bloße Nichtsehen einer Lebensgefahr genügt nicht.
Ausgang: Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des LG Bielefeld als unzulässig verworfen; materiell wäre Heimtücke zutreffend verneint worden
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke ist die Arglosigkeit des Opfers grundsätzlich auf den Zeitpunkt des ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zu beziehen.
Hat das Opfer zuvor einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit zu erwarten oder hat es selbst einen Angriff ausgelöst, liegt regelmäßig keine Arglosigkeit mehr vor.
Dass das Opfer kein Bewusstsein für eine Gefährdung seines Lebens hatte, ist für die Arglosigkeit nicht entscheidend, wenn es bereits mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit rechnet.
Nur in spezifischen Fallgestaltungen wie Überrumpelung oder dem in eine Falle Locken kann trotz vorheriger Auseinandersetzung Arglosigkeit bejaht werden; hierfür sind konkrete, festgestellte Umstände erforderlich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 22. November 2022, Az: 1 Ks 10/22
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2022 werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revisionen hätten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht verneint. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen versetzte der später Getötete dem Angeklagten (womöglich) zuerst einen Faustschlag in das Gesicht und rechnete daher auch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt, dem ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriff (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20 Rn. 13; jeweils mwN), war das Opfer daher nicht mehr arglos. Dass es sich keines Angriffs auf sein Leben versah, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der die Arglosigkeit eines überrumpelten oder in eine Falle gelockten Tatopfers dennoch bejaht werden könnte (vgl. hierzu Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 156, 172 ff. mwN).
Quentin Bartel Rommel Maatsch Scheuß