Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung im Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Detmold ein; der BGH verwarf sie als unbegründet nach §349 Abs.2 StPO. Streitpunkt war die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen STR-Vergleichsuntersuchung und die darauf beruhende Wahrscheinlichkeitsangabe. Der BGH hielt die Darlegung für ausreichend und sah keinen Rechtsfehler. Auch das Unterlassen einer gesonderten Erörterung des §47 StGB gefährdete den Strafausspruch nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Detmold als unbegründet verworfen (§349 Abs.2 StPO); keine Revisionsrechtfertigung
Abstrakte Rechtssätze
Die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung im Urteil genügt, wenn Zahl und Art der untersuchten STR-Merkmale, das Ergebnis der Übereinstimmung und die Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnung so benannt sind, dass die Beweissituation für das Revisionsgericht nachvollziehbar bleibt.
Die mögliche Populationszugehörigkeit einer Person beeinflusst die Trefferwahrscheinlichkeit nur dann entscheidend, wenn sie die Berechnung der Wahrscheinlichkeit substanziell verändert; dies ist vom Sachverständigen darzulegen.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen des §47 StGB in der Strafzumessung gefährdet den Strafausspruch nicht, wenn aus den übrigen Feststellungen die Wahl der Strafart und -höhe nachvollziehbar ist und eine mildere Sanktion fernliegt.
Die Revision kann gemäß §349 Abs.2 StPO durch Beschluss verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 8. Juni 2017, Az: 24 KLs 1/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt der Senat nicht vor. Er teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.).
Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall (fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
2. Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15, wistra 2015, 476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.
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