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BGH·1 StR 279/15·23.07.2015

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Übergabe von Scheinrechnungen an gutgläubigen, mit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung beauftragten Steuerberater

StrafrechtSteuerstrafrechtUrkundenstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung ein. Streitpunkt war, ob die mittelbare Übergabe von Scheinrechnungen an den gutgläubigen Steuerberater als Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr zu werten ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Übergabe zur Verwendung in Umsatzsteuererklärungen den strafrechtlichen Gebrauch erfüllt. Die spätere gemeinsame Vorlage bei der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht zu einer neuen Tat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Gießen als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Gebrauch unechter Urkunden bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebrauch unechter Urkunden kann bereits in der mittelbaren Übergabe von Scheinrechnungen an einen gutgläubigen Steuerberater zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen liegen.

2

Wer Scheinrechnungen mit dem Vorsatz herstellt, sie gegenüber Buchhalter oder Steuerberater zur Erstellung von Umsatzsteuererklärungen zu verwenden, erfüllt durch diese Verwendung den Tatbestand des Gebrauchs unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr.

3

Die spätere gemeinsame Vorlage zuvor hergestellter Scheinrechnungen im Rahmen einer Steuerprüfung führt nicht zur nachträglichen Verbindung bereits vollendeter Urkundenstraftaten zu einer neuen Tat im Rechtssinne.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt nur bei Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten Voraussetzungen in Betracht.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 StGB§ 370 Abs 1 AO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 20. Februar 2015, Az: 2 KLs 705 Js 15962/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragten Einstellung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass. Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen 2005 bis 2007 (UA S. 3 f.) zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 5 StR 272/94, wistra 1994, 268). Der Angeklagte wollte die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen verwenden (UA S. 3 f.; S. 27 f.). Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für die Jahre 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne.

Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupassen, war der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 92/12).

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher