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BGH·4 StR 443/22·01.02.2023

Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist

StrafrechtAllgemeines StrafrechtNebenfolgen des Strafrechts (Entziehung der Fahrerlaubnis)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil, das neben einer Freiheitsstrafe eine zweijährige Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis anordnete. Der BGH hob den Sperrfristausspruch auf, weil die Tat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Sperrfristausspruchs; die übrige Revision wird verworfen, Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

2

Dass sich eine Tat gegen eine Fahrzeugführerin richtet, genügt nicht für die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB; es muss ein unmittelbarer Bezug zur Führung des Fahrzeugs durch den Täter oder einen Tatbeteiligten bestehen.

3

Die bloße 'Instrumentalisierung' eines fremden Fahrzeugs für die Tatbegehung rechtfertigt ohne einen der beschriebenen Bezüge nicht die Anordnung einer isolierten Sperrfrist.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO in der Regel keine Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 69 StGB§ 69a Abs 1 S 1 StGB§ 69a Abs 1 S 3 StGB§ 315b Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. Juni 2022, Az: 21 Ks 12/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2022 im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB kann nicht bestehen bleiben.

3

a) Nach den Feststellungen entfernte der Angeklagte zwei und lockerte die beiden weiteren Radbolzen an einem Vorderrad des Kraftfahrzeugs der Nebenklägerin in der Absicht, dass sie deshalb auf ihrer nächsten Fahrt infolge des Verlustes dieses Rades im fließenden Verkehr verunfallt. Die Nebenklägerin bemerkte jedoch alsbald nach Fahrtantritt Geräusche und ein „Flattern“ des Lenkrads, weshalb sie ihr Fahrzeug nach einer kurzen Wegstrecke zum Stillstand brachte.

4

b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gemäß § 69 Abs. 1 StGB begangen habe, weil das Führen des manipulierten Kraftfahrzeugs durch die Nebenklägerin von ihm für die Verwirklichung seines Tatplans „instrumentalisiert“ worden sei. Diese Erwägung trägt den Maßregelausspruch nicht.

5

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter (vgl. BT-Drucks. I/2674, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 42m StGB aF) oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333, 336; OLG München NJW 1992, 2777). Daran fehlt es hier. Weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter führten bei, vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug. Diese wurde auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht begangen. Die Tat richtete sich zwar gegen eine Kraftfahrzeugführerin; dies kann aber für sich genommen die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 57; OLG Celle NZV 1998, 170; Pegel in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 64; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315b Rn. 23; Valerius in LK-StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 65).

6

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußMomsen-Pflanz
MaatschMessing