Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperre für die Fahrerlaubniserteilung gegen den Beifahrer
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt die vom Landgericht angeordnete isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB gegen den als Beifahrer verurteilten Angeklagten auf. Zentrale Frage war, ob die Tat in einem solchen Bezug zur Fahrzeugführung stand, dass Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann. Das Gericht verlangt bei Beifahrern besonders gewichtige Feststellungen zu deren Einfluss auf die Fahrweise, die hier fehlen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Anordnung der isolierten Fahrerlaubnissperre aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen; die tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sein und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
Bei der Anordnung einer Maßregel gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf dessen Einfluss auf die Führung oder Fahrweise des Fahrzeugs erforderlich, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten lässt.
Die bloße Aufforderung zur Flucht oder die bloße Absicht zur riskanten Fahrweise reicht nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen; es müssen konkrete Feststellungen über eine tatsächliche Einwirkung auf die Fahrweise getroffen werden.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Ungeeignetheit des Beschuldigten, ist die Anordnung der Sperre aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 27. Januar 2023, Az: 30 KLs 18/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Anordnung einer Sperre gemäß § 69a Abs. 1 StGB nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat zum Verhalten des Angeklagten als Beifahrer einer Drogentransportfahrt keine Umstände festgestellt, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen.
1. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 443/22 Rn. 5). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 Rn. 7 mwN).
2. Solche gewichtigen Hinweise auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen sind den Urteilsgründen zu Fall III.3 nicht zu entnehmen.
Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte als Beifahrer die gesondert verfolgte Fahrzeuglenkerin veranlasste, sich einer Polizeikontrolle durch Flucht vor dem Streifenwagen zu entziehen, um sich im Besitz der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel zu erhalten. Diese überholte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, das Halt gebietende Polizeifahrzeug und durchfuhr mit überhöhter Geschwindigkeit eine Baustelle, überholte rechts und links andere Verkehrsteilnehmer, überfuhr eine rot anzeigende Lichtzeichenanlage und verlor in einem Kreisverkehr die Kontrolle über das Fahrzeug. Jedoch ist ein über die Aufforderung zur Flucht hinaus gehender Einfluss des Angeklagten auf die Fahrweise der gesondert Verfolgten bei der anschließenden Fahrt in einer Weise, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen könnte, nicht festgestellt. Über seine bloße Absicht zur riskanten Fahrweise hinaus lässt sich eine derartige Einwirkung des Angeklagten den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen.
3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
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