Entziehung der Fahrerlaubnis: Darlegung der Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einziehung wegen einer nicht im Katalog enthaltenen Straftat
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Entscheidung des LG Trier über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Feststellungen nicht den Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 6 S. 1 StPO genügten. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Nicht‑Katalogtat ist eine Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit erforderlich. Das bloße Vorliegen von Amphetamin‑einfluss rechtfertigt keine unterbliebene Begründung. Die Sache geht an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wegen unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bedarf einer hinreichenden Begründung, die nach § 267 Abs. 6 S.1 StPO eine effektive rechtliche Nachprüfung ermöglicht.
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat, die nicht in § 69 Abs. 2 StGB genannt ist, muss der Tatrichter durch eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen darlegen; Umfang und Detaillierungsgrad der Darlegung richten sich nach dem Einzelfall.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter deutlichem und zumindest mitunfallursächlichem Einfluss von Amphetaminen spricht regelmäßig für erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, entbindet den Richter jedoch nicht von einer konkreten, fallbezogenen Begründung insbesondere für die Verhängung und Dauer einer Sperrfrist.
Ist die besondere funktionelle Zuständigkeit einer Schwurgerichtskammer entfallen, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 29. Mai 2017, Az: 8031 Js 14628/16 - 1 Ks
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.
2. Da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, insoweit in NStZ-RR 2016, 81 f. nicht abgedruckt).
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