Themis
Anmelden
BGH·3 StR 487/14·17.12.2014

Fahren ohne Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln: Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; notwendige Begründung für Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; das Landgericht verhängte eine zweijährige Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Der BGH hebt diesen Teil der Maßregel auf, weil die Anordnung entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht hinreichend begründet ist. Eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt bei Taten außerhalb des Katalogs des § 69 Abs. 2 StGB eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zur Feststellung der Ungeeignetheit voraus. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Bezug auf die Anordnung der isolierten Sperrfrist stattgegeben; Maßregel aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB bei einer Tat, die nicht in § 69 Abs. 2 StGB genannt ist, setzt eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit voraus, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen.

2

Der erforderliche Detaillierungsgrad der darzulegenden Feststellungen zur Ungeeignetheit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

3

Bei typischen Verkehrsdelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann die Anordnung einer Sperrfrist naheliegen; dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht zu einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren Begründung.

4

Urteilsgründe müssen die Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO ausreichend begründen; fehlt eine solche Begründung, ist die Maßregel aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 Abs 1 S 1 StGB§ 69a Abs 1 S 3 StGB§ 21 StVG§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 4. August 2014, Az: 110 KLs 23/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. August 2014 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die Urteilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der Maßregelanordnung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen.

3

Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet werden, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erforderliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Urteil vom 5. September 2006 - 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich.

4

Über die Verhängung einer Sperrfrist muss deshalb erneut entschieden werden.

BeckerSchäferSpaniol
PfisterGericke