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BGH·4 StR 422/10·14.09.2010

Konkurrenzverhältnisse beim Betrug

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKonkurrenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte zog am selben Tag zwei unberechtigte Lastschriften ein und wurde vom LG wegen sechs Betrugsfällen verurteilt. Streitgegenstand war, ob zwei Taten in Realkonkurrenz stehen oder eine natürliche Handlungseinheit bilden. Der BGH erkennt natürliche Handlungseinheit an, hebt eine Einzelstrafe auf, belässt die Gesamtstrafe und verwirft die übrige Revision.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: eine Einzelverurteilung aufgehoben, Gesamtstrafe bestätigt; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen mehreren am selben Tag vorgenommenen steuerlich strafbaren Handlungen liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn räumlich-zeitlicher Zusammenhang und eine einzige Willensentschließung gegeben sind, sodass das Verhalten für Dritte als ein einheitliches Tun erscheint.

2

Liegt natürliche Handlungseinheit vor, schließt dies Realkonkurrenz der betroffenen Tatbestände aus.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach Maßgabe von § 265 StPO eigenständig ändern, sofern der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und durch die Änderung keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden.

4

Ist nach richtiger Konkurrenzbeurteilung sicher auszuschließen, dass die verhängte Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, kann das Revisionsgericht die Änderung vornehmen, ohne die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 263 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 26. März 2010, Az: 11 KLs 5/09 - 161 Js 9403/07, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. März 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. August 2010 keinen Erfolg.

II.

3

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.

4

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse ... geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage.

5

b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46). Diese Voraussetzungen sind hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10).

6

2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

Danach entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe; die im Fall II. 3 verhängte weitere Einzelstrafe in gleicher Höhe hat der Senat aufrecht erhalten. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.

III.

8

Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ErnemannRoggenbuckFranke
Solin-StojanovićCierniak