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BGH·4 StR 182/10·18.05.2010

Untreuetaten in natürlicher Handlungseinheit: Mehrere Abhebungen zum persönlichen Verbrauch von Fremdgeldkonto am selben Tag

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKonkurrenzenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte die Verurteilung wegen Untreue: Drei Einzelverurteilungen entfallen, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren blieb bestehen. Er stellte fest, dass am selben Tag vom selben Girokonto vorgenommene Abhebungen und Überweisungen jeweils eine natürliche Handlungseinheit bilden und daher nicht in Realkonkurrenz stehen. Der Senat nahm die Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO selbst vor, weil der Angeklagte geständig war.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Drei Verurteilungen wegen Untreue entfallen, die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bei drei Jahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere am selben Tag und vom selben Konto vorgenommene Abhebungen oder Überweisungen können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn zeitlich-räumlich ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und das gesamte Verhalten als einheitliches Tun erscheint.

2

Besteht eine natürliche Handlungseinheit zwischen mehreren strafbaren Verhaltensweisen, liegen diese nicht in Realkonkurrenz, sondern sind als einheitliche Tat zu werten.

3

Der Revisionssenat kann nach § 265 StPO den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und dies gesamtstrafrechtlich möglich ist, insbesondere bei umfassender Geständigkeit des Angeklagten.

4

Bei der Bildung oder Bestätigung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt eine Korrektur des Konkurrenzverhältnisses nur dann zu einer Abänderung der Gesamtstrafe, wenn bei zutreffender Würdigung mit einer niedrigeren Gesamtstrafe zu rechnen wäre.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 266 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 14. Januar 2010, Az: 56 KLs 19/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 107 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die Einzelstrafe von einem Jahr (Fall 19 der Urteilsgründe) sowie die beiden Einzelstrafen von je acht Monaten (Fälle 22 sowie 68 der Urteilsgründe) entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts für die Dauer von drei Jahren verboten und ihn auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2010 keinen Erfolg.

II.

3

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle 18 und 19, 21 und 22 sowie 67 und 68 nicht in Realkonkurrenz.

4

a) Nach den Feststellungen überwies der Angeklagte am 10. Oktober 2006 von demselben Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8.000 € auf sein eigenes Konto und verbrauchte das Geld für sich (Taten 18 und 19). Am 25. Oktober 2006 sowie am 15. Juni 2007 hob er von diesem Konto jeweils Geld zum persönlichen Verbrauch ab und veranlasste zugleich je eine Überweisung zu eigenen Zwecken (Taten 21 und 22 sowie 67 und 68).

5

b) Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils dasselbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E., was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.

6

2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig.

7

Drei Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zweimal acht Monaten müssen entfallen; die drei weiteren Einzelstrafen in jeweils gleicher Höhe hat der Senat aufrechterhalten. Angesichts der Zahl und der Summe der Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der betreffenden Einzeltaten niedriger ausgefallen wäre.

III.

8

Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

RiBGH Athing ist im Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindertCierniakFranke
ErnemannErnemannMutzbauer