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BGH·4 StR 401/15·15.12.2015

Revision im Strafverfahren: Nichtausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Hagen ein und rügten, dass die Öffentlichkeit während der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin und bei den Schlussvorträgen nicht ausgeschlossen worden sei. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet; die Verfahrensrüge war zudem nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig. Alternativ fehlte ein Vortrag, der aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch einen Ausschluss hätten gewonnen werden können. Kosten- und Auslagenregelungen wurden bestätigt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hagen als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig bzw. unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 337 StPO kann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sein und damit revisionsrechtlich nicht zur Entscheidung stehen.

2

Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 5 GVG kann dazu führen, dass sie der revisionsgerichtlichen Prüfung nach § 336 Satz 2 StPO entzogen ist.

3

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Gehörs durch Unterbleiben des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist nur revisionsbegründend, wenn dargetan wird, welche weitergehenden, entscheidungserheblichen Erkenntnisse bei einem Ausschluss zu erwarten gewesen wären.

4

Ein zuvor zum Schutz einer Zeugin angeordneter Ausschluss der Öffentlichkeit begründet nicht ohne weiteres einen revisionsrechtlichen Rechtsfehler, wenn die Zeugenaussage später in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgte und keine konkreten Nachteile dargetan sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 336 S 2 StPO§ 337 StPO§ 171b Abs 3 S 2 GVG§ 171b Abs 5 GVG§ 349 Abs. 2 StPO§ 74, 109 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 17. März 2015, Az: 51 KLs 10/14

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 337 StPO durch Nichtausschluss der Öffentlichkeit während der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin K. und während der Schlussvorträge bemerkt der Senat ergänzend:

Es ist zweifelhaft, ob der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. September 2015 zu folgen ist, wonach ein revisibler Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO schon deshalb nicht vorliegt, weil auch die unterbliebene Entscheidung über einen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und damit gemäß § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 1 StR 212/14, StV 2015, 79, Tz. 26). Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586). Unbeschadet dessen ist sie auch unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zu welchen weiter gehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der zweiten Vernehmung der Zeugin und während der Schlussvorträge ausgeschlossen worden wäre, zumal der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit vor der ersten Vernehmung der 19 Jahre alten Zeugin auf ihren Antrag ausschließlich zu deren Schutz ergangen ist und die Zeugin in ihrer zweiten Vernehmung zur Sache auch in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt hat.

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