Themis
Anmelden
BGH·4 StR 398/21·02.02.2022

Strafzumessung bei strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch und Verurteilung u.a. wegen vollendeter Körperverletzung

StrafrechtStrafzumessungVersuch und RücktrittTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Einzelstrafenausspruch in Fall II.2.2 sowie den darauf beruhenden Gesamtstrafenausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Fehlergrund war die Berücksichtigung des ursprünglich vorhandenen bedingten Tötungsvorsatzes trotz strafbefreienden Rücktritts. Die tatrelevanten Feststellungen bleiben bestehen; sonstige Rügen sind überwiegend unbegründet. Der Senat weist auf die Einbeziehung des § 21 StGB als vertypten Milderungsgrund hin.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben; Einzel- und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei strafbefreiendem Rücktritt von einer versuchten Tat darf der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Die Aufhebung eines Einzelstrafenausspruchs führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; die zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben jedoch bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall nach § 315b Abs. 3 StGB vorliegt, sind neben allgemeinen Milderungsgründen auch vertypte Milderungsgründe wie § 21 StGB zu berücksichtigen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Bei Zweifeln an der Vollendung oder am Fortbestand eines Tötungsversuchs ist zugunsten des Beschuldigten von dessen Nichtvollendung bzw. strafbefreiendem Rücktritt auszugehen.

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 24 Abs 1 S 1 StGB§ 46 Abs 1 S 1 StGB§ 52 StGB§ 212 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 14. April 2021, Az: 601 Ks 11/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2021 im Strafausspruch zu Fall II.2.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden verworfen.

4. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69, § 69a StGB gegen ihn angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Nebenklägers, die mit der Sachrüge die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts beanstandet, bleibt insgesamt erfolglos.

2

1. Zur Revision des Angeklagten

3

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II.2.2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch haben auf die Sachrüge keinen Bestand.

5

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er den Nebenkläger mit seinem Pkw anfuhr und verletzte. Es ist dann aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte von diesem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es bei der Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „zunächst (bis zum Rücktrittsentschluss) mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 f.; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II.2.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.

6

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hingegen werden die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch den bloßen Wertungsfehler des Landgerichts nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

7

c) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

8

d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen kann zur Annahme eines minderschweren Falls führen. Bei einer Verurteilung wegen eines im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr – wie hier im Fall II.2.2 der Urteilsgründe – ist daher bei der Erörterung der Frage, ob ein minderschwerer Fall im Sinne des § 315b Abs. 3 2. Fall StGB vorliegt – neben den allgemeinen Milderungsgründen – auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 26; Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN).

9

2. Zur Revision des Nebenklägers

10

Die Revision des Nebenklägers bleibt erfolglos. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommen hat, der Angeklagte sei von einem unbeendeten Tötungsversuch zum Nachteil des Nebenklägers strafbefreiend zurückgetreten, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 2021 Bezug.

QuentinRiBGH Rommel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Maatsch
BartelQuentinMessing