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BGH·2 StR 51/10·07.04.2010

Strafzumessung bei strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch bei Verurteilung wegen vollendeter Körperverletzung

StrafrechtStrafzumessungVersuchsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg, der Rechtsfolgenausspruch wurde jedoch aufgehoben. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung den bedingten Tötungsvorsatz trotz strafbefreienden Rücktritts berücksichtigt. Der BGH hält dies für rechtsfehlerhaft, hebt die Einziehungsanordnung auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch und Einziehung aufgehoben, Sache zur erneuten Entscheidung an die allgemeine Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen; Wiedereinsetzung gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch dürfen der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz und ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Die fehlerhafte Berücksichtigung eines auf den aufgegebenen Tötungsvorsatz gestützten Strafschärfungsgrundes kann den Rechtsfolgenausspruch betreffen und dessen Aufhebung rechtfertigen, ohne dass zwingend Feststellungen zur Tat selbst aufgehoben werden müssen.

3

Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erfordert keine vollständige Neufeststellung der Tat, der neue Tatrichter hat jedoch eine neu bewertende Strafzumessung vorzunehmen; ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen sind zulässig.

4

Eine Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift (Zurechenbarkeit oder besondere Bedeutung des Gegenstands als tatbezogenes Vermögensvortel) nicht vorliegen; ein gewöhnliches, nicht dem Täter gehörendes Haushaltsmesser rechtfertigt die Einziehung nicht.

5

Begründet wegfallender Tatvorwurf, der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründete, führt – soweit erforderlich – zu einer Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer nach § 354 Abs. 3 StPO.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 24 Abs 1 S 1 StGB§ 46 Abs 1 S 1 StGB§ 211 StGB§ 212 StGB§ 224 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. Oktober 2009, Az: 105a Ks 1/09 - 91 Js 41/09, Urteil

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das zur Tat verwandte Küchenmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

2

1. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seinem Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie sowohl im Rahmen der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, dass dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.

3

2. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; BGH StV 2003, 218 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zum Strafausspruch sind möglich.

4

3. Die Einziehungsanordnung war aufzuheben. Die Voraussetzungen gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. Bei dem Tatmesser handelt es sich um ein aus dem Haushalt des Bruders und der Schwägerin des Angeklagten stammendes - diesem also nicht gehörendes - gewöhnliches Küchenmesser.

5

4. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

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