Betrug: Konkurrenzverhältnis bei Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen 29 Betrugsfällen ein. Der BGH nahm in zwei Fällen Tateinheit an, weil sich die objektiven Täuschungshandlungen in einem gemeinsamen Teilakt überlappten, und änderte den Schuldspruch auf 28 Betrugsfälle (23 tateinheitlich mit Urkundenfälschung). Die Änderung führt zur Streichung einer Einzelstrafe, die Gesamtstrafe bleibt unverändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Zwei Betrugsfälle tateinheitlich zusammengefasst (29→28), weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen vor, verbinden sich mehrere Betrugshandlungen tateinheitlich, nicht als Real- oder Idealkonkurrenz.
Überlappen sich Täuschungshandlungen gegenüber mehreren Geschädigten in einem gemeinsamen Teilakt, begründet dies in der Regel Tateinheit der betreffenden Betrugstaten.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat ist nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO möglich, ohne dass gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel gesondert auszuweisen ist.
§ 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn der umfassend geständige Angeklagte sich nicht wirksamer verteidigen konnte.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO regelmäßig nicht die teilweise Befreiung des Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 4. April 2014, Az: 12 KLs 2/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 28 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
Die Einzelstrafe für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 29 Fällen, davon in 23 Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von zwei selbstständigen, realkonkurrierenden Betrugstaten in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen unterbreitete der Angeklagte den in den genannten Fällen jeweils Geschädigten das betrügerische Angebot einer vermeintlichen Geldanlage bei der W. -Bank erstmals in einem im Jahr 2009 mit beiden Geschädigten gemeinsam geführten Gespräch. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von einem Jahr im Fall II. 3. Fall 1 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 28 Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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