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BGH·4 StR 393/17·09.11.2017

Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewinnerzielungsabsicht als strafschärfender Umstand; Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Strafausspruch des LG Bielefeld wegen fehlerhafter Strafzumessung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte Gewinnerzielungsabsicht und das Fehlen einer Kokainsucht strafschärfend berücksichtigt. Der Senat hielt dies für eine unzulässige Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) und für die Verwertung des Fehlens eines Milderungsgrundes. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben möglich bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewinnerzielungsabsicht ist Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf nicht erneut als strafschärfender Umstand in der Strafzumessung herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Das Fehlen eines strafmildernden Umstands (z. B. einer Suchterkrankung) darf nicht zum Nachteil des Täters als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

3

Begeht das Gericht bei der Strafzumessung eine Wertungsfehler, die sich auf die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafe auswirken können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Unbeeinträchtigte tatsächliche Feststellungen können Bestand haben; das Revisionsgericht kann ergänzende Feststellungen zulassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.

5

Erklärt das Urteil nicht, welchen Strafrahmen des BtMG das Gericht zugrunde gelegt hat (z. B. § 29 Abs. 1 oder Abs. 3 BtMG), kann dies die Notwendigkeit einer Zurückverweisung begründen.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 29 Abs 1 BtMG§ 29 Abs 3 S 1 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 29 Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 10. April 2017, Az: 20 KLs 11/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2017 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit die Revision eine Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen begehrt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

1. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass „der Angeklagte nicht aufgrund von Suchtdruck, sondern aus Gewinnstreben handelte“. Hinsichtlich der Tat II. 4 der Urteilsgründe hat sie als strafschärfenden Umstand ebenfalls erwogen, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, aaO).

5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägungen des Landgerichts bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies gilt, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Strafkammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG oder des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen ist, auch für die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe.

6

Die durch den Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.

7

2. Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95 (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01 (insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt).

Franke Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkranktund daher gehindert zuunterschreiben. Franke Bender Feilcke