Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung, Zahlungen auf eine in die Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe anzurechnen. Der BGH stellt klar, dass die Anrechnung kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB erfolgt und das Tatgericht darüber kein Ermessen hat. Die konkrete Berechnung obliegt der Strafvollstreckung, nicht dem Urteil. Die Revision wurde insoweit verworfen, die Anordnung entfernt.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Anordnung der Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Zahlungen auf eine in die Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB.
Für die Anrechnung solcher Zahlungen besteht kein Ermessen des erkennenden Gerichts; eine abweichende richterliche Anordnung ist nicht vorgesehen.
Die konkrete Berechnung der Anrechnung gehört zum Bereich der Strafvollstreckung und nicht zur Entscheidung des Tatgerichts.
Ist bereits auf die einbezogene Geldstrafe gezahlt worden, entfällt eine Anordnung der Anrechnung durch das Tatgericht.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin