Revision: Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe; Anrechnungsentscheidung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Aachen ein. Zentral war die Frage der richtigen Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe nach §39 StGB und die Zulässigkeit einer Anrechnungsentscheidung des Tatgerichts. Der BGH reduzierte die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre und vier Monate und hob die Anrechnung von sieben Tagen auf; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Gesamtfreiheitsstrafe reduziert; Anrechnungsentscheidung aufgehoben; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe sind die Vorgaben des § 39 StGB zu beachten: Freiheitsstrafen unter einem Jahr werden nach vollen Wochen und Monaten, längere Freiheitsstrafen nach vollen Monaten und Jahren bemessen; eine Abweichung auf Wochen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Von den Vorgaben des § 39 StGB darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nur dann abgewichen werden, wenn sonst die Regeln der Gesamtstrafenbildung oder der Härteausgleich nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können.
Die Entscheidung über die Anrechnung bereits verbüßter Freiheitsstrafen oder zu vollstreckender Ersatzfreiheitsstrafen auf die Vollstreckung der verhängten Strafe gehört zur Strafzeitberechnung und ist ausschließlich Sache der Vollstreckungsbehörde; das Tatgericht ist hierzu nicht berufen.
Ist die Gesamtfreiheitsstrafe wegen Rechtsfehlers nicht mit § 39 StGB vereinbar, kann der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO die Strafe korrigieren, sofern bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 2. Juli 2025, Az: 57 Ks 1/25
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 2025, soweit es sie betrifft,
a) dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt wird,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Anrechnung von sieben Tagen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe; die Anrechnungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang „des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hatte es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Senat hatte dieses Urteil auf die Revision der Angeklagten durch Beschluss vom 3. Dezember 2024 (2 StR 381/24, NStZ-RR 2025, 112 ff.) im Fall 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die Feststellungen hatten Bestand. Das Landgericht hat die Angeklagte nunmehr - nach teilweiser Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO - im Fall 2 der Urteilsgründe wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und sie unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 50 Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, dass für die von der Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe „geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 340,00 € [...] 7 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen“ sind.
Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe sowie der hierfür zugemessenen Einzelfreiheitsstrafe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen bedürfen die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anrechnungsentscheidung der Korrektur.
a) Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil sie nicht im Einklang mit § 39 StGB steht. Danach wird Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten, eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Zwar kann eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn andernfalls den Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder den Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2016 - 2 StR 572/15, NStZ-RR 2016, 240, und vom 19. Dezember 2023 - 1 StR 377/23, Rn. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Das Schwurgericht hatte aus den Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten (Fall 1 der Urteilsgründe) und von sechs Jahren (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie einer im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehenden Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 Euro unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Ein Fall, in dem wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird, war nicht gegeben. Das Schwurgericht durfte mithin nicht von den Vorgaben des § 39 StGB abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 2 StR 195/25, Rn. 4 f. mwN).
Der Senat reduziert die im Übrigen rechtsfehlerfrei zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf sechs Jahre und vier Monate. Er schließt aus, dass das Schwurgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
b) Die vom Schwurgericht vorgenommene Anrechnungsentscheidung ist aufzuheben. Das Tatgericht ist nicht zur Entscheidung über die Anrechnung berufen. Diese Anrechnung gehört zur Strafzeitberechnung, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2012 - 1 StR 530/11, NStZ 2012, 380, 381, und vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 352/19, Rn. 2 f.; Beschlüsse vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187 f.; vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15, und vom 30. Juli 2019 - 4 StR 245/19, Rn. 14). Der Senat lässt die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann