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BGH·4 StR 374/10·04.11.2010

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger: Konkurrenzverhältnis beim Vorschubleisten durch Vermittlung

StrafrechtSexualstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte einem 17‑jährigen Opfer in seinem als Bordell betriebenen Betrieb die Ausübung von Prostitution gestattet; das Landgericht verurteilte ihn in drei Fällen wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass darin nur eine einheitliche Tat zu sehen ist, weil keine gesonderten Vermittlungshandlungen für einzelne Kontakte festgestellt wurden. Die Gesamtstrafe blieb in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO bestehen und wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Drei Verurteilungen auf eine einheitliche Tat reduziert; sonstige Revision verworfen; Gesamtstrafe zur Bewährung belassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gestatten der Ausübung von Prostitution eines Minderjährigen in einem als Bordell organisierten Betrieb kann nach § 180 Abs.2 2. Alt. StGB als Vorschubleisten durch Vermittlung tatbestandsmäßig sein und ursächlich für die daraus folgenden entgeltlichen sexuellen Kontakte sein.

2

Werden keine weiteren konkreten, auf einzelne sexuelle Handlungen bezogenen Vermittlungsakte festgestellt, liegt eine einheitliche Tat vor; mehrere selbständige, real konkurrierende Taten sind dann nicht anzunehmen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn ergänzende tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, sofern die Verteidigung hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

4

Die Beibehaltung einer vom Tatrichter festgesetzten Gesamtstrafe durch den Revisionssenat nach § 354 Abs.1 StPO ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 53 StGB§ 180 Abs 2 Alt 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 180 Abs. 2 2. Alt. StGB§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 29. April 2010, Az: 25 KLs 51/09 - 12 Js 988/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme von drei selbständigen, real konkurrierenden Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das nach § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB tatbestandsmäßige Vorschubleisten durch Vermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 745/97, BGHR StGB § 180 Abs. 2 Bestimmen 1; KG, NJW 1977, 2223, 2225; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 180 Rn. 8; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl., § 180 Rn. 16 f.; MünchKommStGB/Renzikowski § 180 Rn. 29) zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte dem 17jährigen Tatopfer auf Betreiben des gesondert Verfolgten P. die Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in seinem als Tagesbordell organisierten Bordellbetrieb gestattete, wodurch die zu entgeltlichen sexuellen Handlungen führenden Kontakte zwischen dem Tatopfer und den das Bordell aufsuchenden Freiern hergestellt wurden. In dieser Handlung erschöpfte sich aber der Tatbeitrag des Angeklagten, der für sämtliche sexuellen Handlungen während der an drei Tagen im Tatzeitraum entfalteten Prostitutionsausübung des Tatopfers ursächlich war. Weitere konkrete Vermittlungstätigkeiten des Angeklagten, welche sich auf die Kontakte zu einzelnen Freiern bezogen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Tun des Angeklagten stellt sich daher als einheitliche Tat nach § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 289/96, insoweit in NStZ 1997, 145 nicht abgedruckt).

3

Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der drei Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2010 - 4 StR 592/09), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

ErnemannRoggenbuckBender
Solin-StojanovićFranke