Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzen bei BtMG-Geschäften auf Kommission
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist; auf die Revision wurde das Urteil insoweit geändert, dass die 38 einzelnen Kommissionsgeschäfte als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet wurden. Der BGH stützt dies auf die Überschneidung von Zahlungs- und Abholhandlungen bei fortlaufendem Kommissionssystem und bestätigt die Beibehaltung der Gesamtfreiheitsstrafe. Weitergehende Rügen wurden verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahin geändert, dass die Kommissionsgeschäfte eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge bilden; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortlaufenden Kommissionsgeschäften, bei denen Erlöse aus vorangegangenen Verkäufen zum Ankauf nachfolgender Lieferungen verwendet werden und sich Zahlungs- und Abholhandlungen überschneiden, können die einzelnen Umsatzgeschäfte nicht als selbständige Tatbestände, sondern als tateinheitlich verbundene Handlungen gewertet werden.
Soweit die tatbestandlichen Ausführungshandlungen unmittelbar aufeinander folgen und überschneiden, sind die handelsmengenbezogenen Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz tateinheitlich zu verknüpfen.
Eine Änderung des Schuldspruchs zuungunsten des Angeklagten nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte in vollem Umfang geständig ist und sich daraus ergibt, dass er sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer verteidigen konnte.
Die vom Tatrichter festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, sofern ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Konkurrenzbewertung eine niedrigere Freiheitsstrafe festgestellt worden wäre.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 ablehnend
- BGH4 StR 423/2216.08.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420, 421
- LG31 KLs 2106 Js 18293/2030.06.2021ZustimmendNStZ 2016, 420
- BGH2 StR 246/1906.11.2019ZustimmendNStZ 2016, 420
- BGH2 StR 374/1721.02.2018ZustimmendNStZ 2016, 420 f mwN
- BGH5 StR 395/1714.11.2017ZustimmendNStZ 2016, 420 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 14. April 2015, Az: 52 KLs 8/15
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Das nach Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zulässige Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von 38 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils in nicht geringer Menge, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte im Zeitraum von 2009 bis 26. April 2013 in 38 Fällen Marihuana mit Wirkstoffgehalten von mindestens 12,6 % und 16,2 % in Mengen von 50 Gramm bis zu einem Kilogramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung. Sämtliche Geschäfte wurden dergestalt „auf Kommission“ abgewickelt, dass der Angeklagte mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel jeweils den nächsten Ankauf bei seinem Lieferanten beglich. Die Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, die sich daraus ergibt, dass das Aufsuchen des Lieferanten jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuerlichen Betäubungsmittellieferung diente, führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 – 4 StR 188/14; vom 22. Mai 2014 – 4 StR 223/13; vom 7. September 2015 – 2 StR 47/15; vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 381/14; vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; vom 15. Juli 2014 – 5 StR 169/14, insoweit in NStZ-RR 2014, 315 nicht abgedruckt; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 3 StR 236/15) dazu, dass hinsichtlich der unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte die auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz tateinheitlich verknüpft sind. Das Tun des Angeklagten stellt sich daher als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der in vollem Umfang geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des vom Angeklagten verwirklichten strafbaren Verhaltens unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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