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BGH·4 StR 363/23·08.11.2023

Revision verworfen – Strafrahmenfehler bei Jugendstrafe unbeachtlich

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kaiserslautern ein. Streitpunkt war unter anderem die Anwendung eines falschen Jugendstrafrahmens (§ 18 JGG). Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt; der formelle Fehler ist unschädlich, da die Strafe vorrangig nach dem Erziehungsbedürfnis bemessen wurde. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler festgestellt; Kosten des Nebenklägers im Revisionsverfahren dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG setzt die Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraus; ist die Tat kein Verbrechen, ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG maßgeblich.

3

Die Anwendung eines falschen Strafrahmens ist unschädlich, wenn das Gericht die Strafe primär nach dem Erziehungsbedürfnis des Jugendlichen bemisst und bei zutreffender Rahmenermittlung nicht zu einer milderen Sanktion gelangt wäre.

4

Die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers können dem jugendlichen Angeklagten auferlegt werden, wenn die tat- und täterbezogenen Umstände dies rechtfertigen (§ 473 Abs. 1 S. 2 StPO, § 74 JGG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG§ 12 Abs. 1 StGB§ 12 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kaiserslautern, 20. Juni 2023, Az: 1 KLs 6035 Js 22140/22 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt, der die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 StR 357/22 Rn. 2) und deshalb bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht in Betracht kommt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens mit einem Höchstmaß von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn es hat die Jugendstrafe von einem Jahr vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten bemessen.

Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es darüber hinaus angezeigt, den jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG; vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18 Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12 Rn. 52).

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Dietsch