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BGH·4 StR 174/24·22.10.2024

Revisionen gegen Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten riefen das Urteil des Landgerichts Bochum im Revisionsverfahren an. Streitpunkte waren die Nachprüfung auf Rechtsfehler, die Strafzumessung unter Einbeziehung einer vermeintlichen Vorstrafe sowie die Kosten- und Auslagenverteilung. Der BGH verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, hält die Vorstrafenberücksichtigung für unschädlich und regelt die Tragung der Nebenklägerauslagen; eine formwirksame Anschlusserklärung sieht er in einem späteren Schriftsatz gegeben.

Ausgang: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum werden als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Auslagenverteilung sowie Wirksamkeit der Anschlusserklärung geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Bei rechtsfehlerhafter Berücksichtigung einer vermeintlichen Vorstrafe kann das Urteil bestehen bleiben, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei Nichtberücksichtigung eine mildere Strafe verhängt worden wäre (harmless-error-Prüfung bei der Strafzumessung).

3

Jugendliche Angeklagte können gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens befreit werden; sie können jedoch zur Tragung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet werden (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG).

4

Eine wirksame Anschlusserklärung des Geschädigten kann in einem formwirksam übermittelten Schriftsatz des bestellten Rechtsanwalts gesehen werden, wenn eine frühere Erklärung formell unwirksam war (vgl. § 396 Abs. 1 StPO, § 32d StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 32d Satz 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 16. Oktober 2023, Az: II-3 KLs 5/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagten S. und R. P. haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei den Angeklagten A. und F. P. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen (§ 74 JGG); jedoch haben auch sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten R. P. hat Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass sie vorbestraft sei, obgleich der gegen sie ergangene Strafbefehl wegen „Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Dulden des Fahrens ohne Versicherungsschutz“ am 24. November 2022 und damit nach der in Rede stehenden Tat (Tatzeit: 24. Oktober 2022) erlassen wurde. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei Nichtberücksichtigung der (vermeintlichen) Vorstrafe auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn es hat die „Vorstrafe“ ausdrücklich nur „in geringem Umfang, da letztlich nicht erheblich und nicht einschlägig“ berücksichtigt. Auch belastet es die Angeklagte nicht, dass die Jugendkammer den Schwerpunkt ihres Verhaltens in einem Unterlassen und nicht in einem aktiven Tun gesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 StR 597/18).

Die Angeklagten haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG zu tragen. Zwar liegt eine wirksame Anschlusserklärung des Geschädigten nicht in der Erklärung vom 8. Januar 2023, da diese nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 1 und 2 StPO). Der Senat vermag eine solche aber in dem formwirksam übermittelten Schriftsatz von Rechtsanwalt K. vom 20. März 2023 zu sehen, mit dem er seine Bestellung zum Beistand des Nebenklägers beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13). Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es angezeigt, auch die jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 363/23).

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Tschakert