Strafverfahren: Nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlichen Verkündungsversehens
KI-Zusammenfassung
Die Revision einer Angeklagten wegen Betäubungsmittelsdelikten wurde als unbegründet verworfen; der Senat berichtigte zugleich die protokollierte Urteilsformel. Das Landgericht hatte zuvor einen Berichtigungsbeschluss gefasst, der unwirksam war, weil kein offensichtliches Verkündungsversehen aus der Sitzungsniederschrift hervorging. Die Urteilsgründe weisen jedoch eindeutig den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aus, sodass der Senat die Formel von hier aus berichtigt und die Strafen bestätigt.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Senat berichtigt protokollierte Urteilsformel und bestätigt die Verurteilung wegen BtM-Delikten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Verkündung ist nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen zulässig; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Ein offensichtliches Verkündungsversehen liegt nur vor, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und ein Verdacht späterer inhaltlicher Änderungen ausgeschlossen ist.
Ein Berichtigungsbeschluss der erstinstanzlichen Kammer ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für ein offensichtliches Verkündungsversehen nicht vorliegen; die Sitzungsniederschrift ohne Auflistung der angewendeten Vorschriften reicht hierfür nicht aus (vgl. § 260 Abs. 5 StPO).
Der Revisionsgerichtshof kann die protokollierte Urteilsformel von hier aus berichtigen, wenn die erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen eindeutig den berichtigten Tatbestand tragen, sodass die berichtigte Formel der tatsächlichen Entscheidung entspricht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 27. April 2023, Az: 37 KLs 3/23
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Durch einen Berichtigungsbeschluss vom 7. Juni 2023 hat das Landgericht den Tenor des angefochtenen Urteils auf die gleiche Formel gebracht, wie sie der Senat nunmehr gefasst hat. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat – abgesehen von der Berichtigungsmaßnahme – keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Berichtigung der protokollierten Urteilsformel durch den Senat.
a) Der Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2023, mit dem es für die Fälle II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe den Schuldspruch von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen) berichtigt hat, ist unzulässig und damit unwirksam.
aa) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 4 mwN). Insbesondere in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 18). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 8).
bb) Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel nicht vor. Die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit bei der Bezeichnung der Straftatbestände nicht erkennen. Die Sitzungsniederschrift weist unter der Urteilsformel keine Liste der angewendeten Vorschriften aus (§ 260 Abs. 5 StPO), die ggf. einen Rückschluss auf die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ermöglicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 5). Der Senat vermag daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen auf einem bloßen Verkündungsversehen beruht.
b) Der Senat hat die protokollierte Urteilsformel wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt. Zwar führt die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors durch das Landgericht dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich und maßgeblich allein die protokollierte Urteilsformel ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 15 mwN). Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen zu den Taten II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe einwandfrei den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in zwei tateinheitlich zusammentreffenden und in vier weiteren Fällen ausweisen. Unter diesen Umständen besteht kein Hinderungsgrund, das Urteil von hier aus zu berichtigten.
2. Die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Denn der Irrtum des Landgerichts über die Zulässigkeit des Berichtigungsbeschlusses kann keinen Einfluss auf das Strafmaß gehabt haben. Wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, hat das Landgericht in den Fällen II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe die Einzelstrafen nach Ablehnung von minder schweren Fällen ausdrücklich dem Strafrahmen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG entnommen.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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