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BGH·1 StR 439/25·27.11.2025

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Tatpunkt dahingehend, dass der Angeklagte des Diebstahls (bzw. versuchten Diebstahls) in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist. Zugleich hob der Senat Feststellungen zur Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe auf und verwies die Sache wegen unklarer Feststellungen zur Rechtskraft früherer Urteile zurück.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Punkt geändert und Feststellungen zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aufgehoben mit Zurückverweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO dahingehend abändern, dass eine schwerere tatbestandsmäßige Bewertung (z. B. Diebstahl statt allein Sachbeschädigung) festgestellt wird, wenn die Feststellungen dies rechtfertigen und die Anklage den Tatbestand umfasst.

2

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO und § 265 Abs. 1 StPO stehen einer derartigen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit die Anklage den höheren Tatbestand bereits enthält und die Änderung auf den vorhandenen Feststellungen beruht.

3

Kommt das Urteil ohne Entscheidung darüber aus, ob nach § 55 StGB mit früheren Sanktionen eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, rechtfertigen unklare oder unvollständige Feststellungen die Aufhebung der hierzugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung an das Tatgericht nach § 353 Abs. 2 StPO.

4

Zur Prüfung der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bedarf es hinreichender Feststellungen zur Entstehungs- und Rechtskraftlage früherer Urteile (Tatzeitpunkte, Zeitpunkt der Rechtskraft); fehlen diese Feststellungen, ist eine konkrete Entscheidung über § 55 StGB nicht möglich.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: 1 StR 439/25, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 22. Mai 2025, Az: 3 KLs 100 Js 132620/22 jug

nachgehend BGH, 27. November 2025, Az: 1 StR 439/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls und des versuchten Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der jeweiligen Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 25. September 2023 und dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. April 2024 unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Grundlage der zu Tat II. 50. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat dahin abzuändern, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist und nicht allein der Sachbeschädigung. Dies entspricht der rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 57) und ihrer Strafzumessung (vgl. UA S. 71). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dieser bereits deswegen nicht entgegen, weil die Anklage dem Angeklagten bezüglich des Einbruchs in das Feuerwehrhaus auch den Tatbestand des Diebstahls zur Last gelegt hat. Die zugehörige Einzelstrafe hat Bestand, weil das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB (drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) zumessen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 342/23 Rn. 7).

3

2. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 25. September 2023 und dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. April 2024 zu bilden ist.

4

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 25. September 2023 durch das Amtsgericht B. wegen eines am 24. Dezember 2022 begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Indes ist den defizitären Feststellungen nicht zu entnehmen, warum dieses Urteil erst am 19. Dezember 2024 rechtskräftig geworden ist. Es wird nur mitgeteilt, dass in diesem Strafverfahren der Angeklagte unter Einbeziehung einer mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. April 2024 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (UA S. 16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung nach den Strafzumessungserwägungen offensichtlich zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. UA S. 72: drohender Bewährungswiderruf). Wann der Angeklagte die gefährliche Körperverletzung beging und das Urteil vom 15. April 2024 rechtskräftig wurde, bleibt ebenfalls offen. Das Bilden einer nachträglichen Gesamtstrafe indiziert, dass in dem erstgenannten Strafverfahren nach dem 15. April 2024 ein Berufungsurteil nach Tatsachenverhandlung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB) ergangen ist. Die hier verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte in der Nacht vom 7. auf 8. Mai 2023. Damit drängt sich auf, dass am 15. April 2024 alle vier Taten hätten abgeurteilt werden können. Durch den unterbliebenen Zusammenzug wäre der Angeklagte beschwert. Um dem nunmehr zur Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, berufenen Tatgericht eine vollständige Klärung zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO).

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